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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Neue Förderung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Neue Impulse: die Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
  • Seit 2018 gibt es das Betriebsrentenstärkungsgesetz
  • Umfassendes Maßnahmenpaket der betrieblichen Altersvorsorge
  • Ziel: Mehr Menschen sollen die Vorteile einer bAV nutzen
  • Besonders auch für Arbeitnehmer in kleinen bis mittelständischen Unternehmen

Ein zentraler Vorteil der betrieblichen Altersversorgung ist die Befreiung der Beiträge von Steuern und Sozialabgaben. Der steuerfreie Beitrag für eine Direktversicherung hat sich mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verdoppelt. Für die arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente gibt es einen Arbeitgeberzuschuss. Arbeitnehmer mit kleineren und mittleren Einkommen werden zusätzlich gefördert.

Rahmenbedingungen

Verbesserte Förderung für die bAV in der Direktversicherung
  • Steuerfreie Beiträge: Seit 2018 können bis zu 8 % (davor 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden.
  • Sozialabgabenfreiheit der Beiträge: Die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge bleibt bei höchstens 4 %.
  • Steuerfreier Höchstbetrag: Mit der Verdopplung des steuerfreien Höchstbetrags können häufig auch Besserverdiener, Fach- und Führungskräfte ihren Absicherungswunsch allein mit der Direktversicherung erfüllen.
Weitere wichtige Verbesserungen in der betrieblichen Altersversorgung
  • Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung
  • Arbeitgeberförderbetrag zur arbeitgeberfinanzierten bAV für bestimmte Einkommensgruppen
  • Entlastung der Betriebsrenten durch weniger Abgaben in der Rentenbezugsphase
  • Freibetrag für die bAV bei der Anrechnung auf die Grundsicherung
  • Steuerfreie Aufstockung der bAV bei Ausscheiden
  • Schließung von Beitragslücken, die durch Phasen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses entstehen
  • Verpflichtende Weitergabe der SV-Ersparnis des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung

    Soweit der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er jetzt dazu verpflichtet, einen Zuschuss von 15 % des Umwandlungsbetrags zu leisten. Diese Regelung galt zunächst nur für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Ab 2022 gilt dies auch für ältere Entgeltumwandlungen.
    Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. In Tarifverträgen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
  • Zusätzliche Förderung arbeitgeberfinanzierter bAV für bestimmte Einkommensgruppen

    Finanziert ein Arbeitgeber die Betriebsrente seiner Mitarbeiter, erstattet der Staat ihm unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil dieses Betrags. Das gilt für Beiträge zugunsten von Personen in einem ersten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber mit einem monatlichen Einkommen von bis zu 2.575 €. Für diesen Personenkreis kann der Arbeitgeber zwischen 240 und 960 € jährlich zusätzlich zum Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei z. B. in eine Direktversicherung einzahlen.
    Der Arbeitgeber erhält mittels Sofortabzug von der Lohnsteuerabführung einen Zuschuss vom Staat von 30 % des geleisteten Betrags. Als Arbeitnehmer können Sie mit einer zusätzlichen Entgeltumwandlung eine attraktive Altersversorgung aufbauen.
  • Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für Betriebsrenten

    Von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung ausgenommen waren bisher nur kleine Betriebsrenten, die eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten. Die bisherige Freigrenze wandelt der Gesetzgeber für alle Renten ab 2020 in einen dynamischen Freibetrag um. Nur der Teil der Betriebsrente, der den Freibetrag übersteigt, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig.
    Damit entlastet der Freibetrag alle Rentner, die mit ihrer Betriebsrente in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig sind. Der Freibetrag gilt allerdings nicht für die Pflegeversicherung. Dafür gilt weiterhin die bisherige Freigrenze.
  • Betriebsrenten werden nicht mehr in voller Höhe auf eine mögliche Grundsicherung angerechnet

    Für Leistungen der bAV und weitere geförderte Vorsorge (Riester-Rente, Basis-Rente) gilt ein Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter. Das bedeutet: Jetzt profitieren auch Rentner, die Grundsicherung beziehen, von ihrer angesparten Altersvorsorge. Dadurch soll der Aufbau einer bAV in jedem Fall belohnt werden.
    Seit 2018 wird nicht mehr die volle Betriebsrente auf die Grundsicherung angerechnet, sondern nur die Betriebsrente abzüglich eines Freibetrags. Der monatliche Freibetrag besteht aus einem Sockelfreibetrag von 100 € zuzüglich 30 % des Rentenbetrags, der den Sockelbetrag übersteigt. Der Freibetrag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt.

  • Steuerfreier Einmalbeitrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Betriebsrente

    Arbeitnehmer können bei Ausscheiden aus einem Unternehmen künftig einen Betrag von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal 10 Jahre), steuerfrei für eine bAV verwenden. Geleistete Beiträge für die betriebliche Altersversorgung werden nicht angerechnet.
  • Nachzahlung von Beiträgen, die aufgrund eines ruhenden Arbeitsverhältnisses fehlen

    In Phasen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Elternzeit) können i. d. R. keine Beiträge zur Altersversorgung geleistet werden. Für eine möglichst lückenlose Beitragszahlung gibt es jetzt die Möglichkeit der Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge.
    Nachzahlungen von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes volle Kalenderjahr, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, können steuerfrei in die bAV geleistet werden. Dabei können max. 10 Jahre mit ruhendem Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden.

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