Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für Betriebsrenten
Von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung ausgenommen waren bisher nur kleine Betriebsrenten, die eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten. Die bisherige Freigrenze wandelt der Gesetzgeber für alle Renten ab 2020 in einen dynamischen Freibetrag um. Nur der Teil der Betriebsrente, der den Freibetrag übersteigt, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig.
Damit entlastet der Freibetrag alle Rentner, die mit ihrer Betriebsrente in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig sind. Der Freibetrag gilt allerdings nicht für die Pflegeversicherung. Dafür gilt weiterhin die bisherige Freigrenze.