Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat Einfluss auf bestehende Versorgungszusagen, die im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden. Soweit es dabei zu Sozialversicherungsabgabenersparnissen kommt, sind die Arbeitgeber für Neuzusagen ab dem 1.1.2019 verpflichtet, den Arbeitnehmern einen Zuschuss in Höhe von 15% des umgewandelten Entgelts zu gewähren. Dies gilt für Versorgungszusagen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Altzusagen erhalten diesen Zuschuss ab dem 01.01.2022. Von dieser Regelung kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag ist sofort unverfallbar und es gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für den vom Arbeitnehmer umgewandelten Beitrag.