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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Informationen für Arbeitgeber

Die Reform der betrieblichen Altersversorgung

Mit Wirkung zum 1.1.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg.

Aus Sicht des Gesetzgebers nutzen bislang zu wenige Menschen in Deutschland die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen. Aber auch Beschäftigte mit geringem Einkommen haben häufig noch nicht ausreichend für das Alter vorgesorgt. Das soll sich ab 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ändern.

Durch verschiedene Maßnahmen soll die bAV künftig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiver werden. Die nachstehenden Änderungen gelten unabhängig von Branche und Tarifbindung für alle Unternehmen.

Mehr Förderung, Flexibilität und Sicherheit im Alter

Betriebliche Altersversorgung - auch mit niedrigem Einkommen

Im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter ist die betriebliche Altersvorsorge seit jeher ein wichtiges personalpolitisches Instrument. In Großunternehmen ist eine Betriebsrente daher häufig eine Selbstverständlichkeit. Trotzdem haben aus Sicht des Gesetzgebers noch zu wenige Arbeitnehmer eine zusätzliche bAV. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Firmen. Die Reform der Betriebsrente soll es daher auch Arbeitnehmern mit niedrigem und mittlerem Einkommen ermöglichen, fürs Alter vorzusorgen. Arbeitgeber erhalten für die bAV dieser Personengruppe zudem eine besondere Förderung.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz beinhaltet zwei Kernpunkte

Verbesserte Förderung und Rahmenbedingungen für die bAV

Arbeitgeber-Zuschuss

Verpflichtende Weitergabe der SV-Ersparnis des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung

  • Soweit der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig dazu verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages zu leisten.
  • Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für bestehende Entgeltumwandlungen ist der Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen.
  • Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. In Tarifverträgen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
  • Sofern der Arbeitgeber bereits heute einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung der Beschäftigten leistet, ist die Möglichkeit einer Anrechnung zu prüfen.
  • Hinweis: Auch für betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherungen kann der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss eine Rolle spielen.

Förderrahmen

Ausweitung und Flexibilisierung der steuerlichen Förderung in der Direktversicherung

  • Bisher können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Für das Jahr 2017 ist dies ein Betrag in Höhe von 3.048 Euro. Zusätzlich können in bestimmten Konstellationen bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei eingezahlt werden.
  • Ab dem Jahr 2018 wird der steuerfreie Höchstbetrag von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze angehoben (2018: 3.120 Euro). Der zusätzliche Betrag von 1.800 Euro wird abgeschafft.
  • Die bisherige komplizierte Abgrenzung zwischen „Altzusage“ und „Neuzusage“ entfällt künftig.
  • Im Ergebnis kommt es zu einer deutlichen Vereinfachung der Förderung
  • Hinweis: Der zusätzliche Förderrahmen kann insbesondere für Besserverdiener interessant sein, um neben der Altersvorsorge auch die Berufsunfähigkeit steuerlich gefördert abzusichern.

 

Wie sieht der steuerliche Förderrahmen für die Direktversicherung ab 2018 aus?

  • Ab 2018 sind die Beitragszahlungen zur Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8% der BBG West steuerfrei (Bis 2017: 4%). Der bisherige zusätzliche Festbetrag in Höhe von 1.800 EUR entfällt.
  • Die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge bleibt unberührt und wird weiterhin auf 4% begrenzt.
  • Bei parallel bestehenden Verträgen mit einer Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG erfolgt eine Anrechnung des hierfür tatsächlich eingebrachten Aufwands auf die max. geförderte Beitragshöhe.
Geringverdiener

Gezielte Förderung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen

  • Ab 2018 wird erstmalig ein Förderbetrag zur bAV für Geringverdiener eingeführt
  • Förderberechtigt sind Personen in einem ersten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitslohn von monatlich nicht mehr als 2.200 Euro.
  • Für diesen Personenkreis kann der Arbeitgeber zwischen 240 Euro und 480 EUR jährlich zusätzlich zum Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei zum Beispiel in eine Direktversicherung einzahlen. Hierfür erhält er einen Zuschuss vom Staat in Höhe von 30% auf dem Weg der Sofort-Verrechnung mit der Lohnsteuer-Abführung.

Wie funktioniert die staatliche Unterstützung des neuen bAV-Förderbeitrags?

  • Die Abwicklung erfolgt z. B. im Rahmen der Direktversicherung über einen speziellen Tarif, der an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst ist.
  • Der Arbeitgeber kann die Zahlung des Beitrags auf die Einkommensgruppe der Geringverdiener beschränken.
  • Im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung fallen für den Beitrag zur bAV keine Sozialabgaben an.
  • Der Arbeitnehmer kann so mit einer zusätzlichen Entgeltumwandlung eine äußerst attraktive Altersversorgung aufbauen.    
Optionssystem

Automatische Entgeltumwandlung mit Ausstiegsoption in Tarifverträgen möglich

  • Bislang sind Versorgungssysteme regelmäßig so ausgestaltet, dass sich die Beschäftigten aktiv für die Nutzung der Entgeltumwandlung entscheiden müssen. In der Folge ist die Beteiligungsquote häufig gering.
  • Ab 2018 können Tarifverträge vorsehen, dass dieser Weg der bAV automatisch für alle Arbeitnehmer ei-nes Unternehmens gilt.
  • Bei einem Optionssystem (Opting-Out) werden alle Arbeitnehmer automatisch in das Versorgungssystem aufgenommen.
  • Der automatische Einbezug kann z. B. an bestimmte Ereignisse geknüpft werden wie das Ende einer Probezeit. Der Arbeitnehmer muss dann selbst aktiv werden, wenn er das ausdrücklich nicht möchte.
  • Voraussetzung für die Einrichtung eines solchen Modells ist jedoch ein Tarifvertrag.
Freibetrag bei der Grundsicherung

Besonderer Schutz der bAV im Rentenbezug

  • Für Leistungen der bAV und weitere geförderte Vorsorge (Riester, Basisrente) wird künftig ein Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter eingeführt. Dadurch soll der Aufbau einer bAV in jedem Fall belohnt werden.
  • Ab 2018 wird nicht mehr die volle Rente auf die Grundsicherung angerechnet. Die Höhe des Freibetrages beträgt aktuell rund 208 Euro pro Monat. Sie wird regelmäßig angepasst.
  • Im Ergebnis werden betroffene Rentner mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge profitieren und im Alter mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben.
Vervielfältigungsregelung

Steuerfreie Dotierung bei Ausscheiden aus dem Unternehmen

  • Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen. Bisher hing die maximale Höhe des steuerfreien Betrages von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die bAV ab. Diese als Vervielfältigung bezeichnete Regelung wird zukünftig vereinfacht.
  • Bei Ausscheiden kann künftig ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal zehn Jahre), steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt. Das vereinfacht die Handhabung.
  • Hinweis für die Praxis: Die Vervielfältigungsregelung wird durch die Ausweitung des Dotierungsrahmens deutlich attraktiver und wesentlich vereinfacht. Zukünftig könnte sie daher insbesondere bei Abfindungszahlungen eine größere Rolle spielen.

Nachzahlungsmöglichkeiten

Schließen von Beitragslücken

  • In Zeiten mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis (z. B. bei Elternzeit) können in der Regel keine Beiträge zur Altersversorgung geleistet werden. Für eine möglichst lückenlose Beitragszahlung schafft der Gesetzgeber ab 2018 die Möglichkeit der Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge. So können insbesondere Fach- und Führungskräfte ihre Altersversorgung lückenlos gestalten.
  • Ab 1.1.2018 können daher auch rückwirkend steuerlich geförderte Nachzahlungen geleistet werden.
  • Maximal ist eine Nachzahlung in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), begrenzt auf 10 Jahre mit ruhendem Arbeitsverhältnis möglich. Die Nachzahlung kann zeitlich über mehrere Jahre gestreckt werden.

Das Sozialpartnermodell: Neue Rahmenbedingungen für die tarifvertragliche bAV

Einführung des "Sozialpartnermodells"

Das Sozialpartnermodell („Nahles-Rente“) ergänzt die bisherige bAV. Hier sind besondere Voraussetzungen zu beachten: Zentraler Aspekt ist die Einführung einer nur von den Tarifparteien zu vereinbarenden reinen Beitragszusage. Danach beschränkt sich die Zusage des Arbeitgebers künftig auf die Zahlung der Beiträge. Der Arbeitnehmer erhält von der Versorgungseinrichtung eine Leistung, die zwar nicht garantiert ist, über eingebaute Sicherungen aber möglichst verlässlich sein soll. Als Ersatz für die fehlende Garantie soll in Tarifverträgen ein zusätzlicher Sicherheitsbeitrag des Arbeitgebers geregelt werden. Daneben beinhaltet das „Sozialpartnermodell“ weitere Rahmenbedingungen. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Inhalte des Sozialpartnermodells:

  • Die Tarifvertragsparteien können zukünftig reine Beitragszusagen vereinbaren. Die Zusage des Arbeitgebers beschränkt sich dabei auf die Zahlung der Beiträge. Um mit möglichst hoher Sicherheit ein bestimmtes Versorgungsniveau zu erreichen, kann ein entsprechender Tarifvertrag einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, der allein vom Arbeitgeber zu tragen ist.
  • Die reine Beitragszusage bewirkt ein Verbot von Garantien. Stattdessen wird eine sogenannte Zielrente angestrebt. Schwankungen sollen durch den zusätzlichen Sicherungsbeitrag vermieden werden.
  • Im Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber in jedem Fall einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung von pauschal 15 % leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Zusätzlich kann der Tarifvertrag einen Sicherungsbeitrag vorsehen, der die Höhe der zugesagten Zielrente absichern soll.
  • Auch nicht-tarifgebundene Unternehmen sollen die Zielrente durch vertragliche Einbeziehung der einschlägigen tariflichen Regelungen nutzen können. Die Sozialpartner sollen Beschäftigten nicht-tarifgebundener Unternehmen den Zugang zu einem Sozialpartnermodell nicht verwehren.
  • Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung der bAV im Sozialpartnermodell beteiligen. Dadurch soll ein möglichst hohes Sicherheitsniveau für die Arbeitnehmer erreicht werden.
  • Im Rahmen des Sozialpartnermodells darf ausschließlich eine Rente zugesagt werden. Eine Kapitalzahlung ist hier nicht möglich.
  • Das Sozialpartnermodell kann über einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse umgesetzt werden. Die eingezahlten Beiträge müssen in einem separaten Anlagestock (beim Pensionsfonds: „Sicherungsvermögen“) verwaltet werden.

Was ist bei der Reform der Betriebsrente konkret zu beachten?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz zielt darauf ab, die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung insgesamt zu stärken und insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen den Verbreitungsgrad durch ergänzende Fördermaßnahmen zu erhöhen. Darüber hinaus wird der Anreiz zur Eigenvorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen verbessert.

Mit der Reform der Betriebsrente bietet der Gesetzgeber allen Arbeitgebern ein ideales Instrument, die bAV noch stärker zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung zu nutzen. Umfragen belegen, dass die betriebliche Altersversorgung in allen Branchen als attraktives Personalinstrument angesehen wird.

Die bekannten Durchführungswege und bisherigen Fördermöglichkeiten der bAV bleiben unverändert bestehen und können weiterhin genutzt werden. Insbesondere die Direktversicherung als bereits heute beliebtester Durchführungsweg wird durch die Reform zusätzlich gestärkt. Auch können bestehende Verträge, die vor 2018 abgeschlossen wurden, unverändert fortgeführt werden.

Die folgenden Änderungen gelten unabhängig von Branche und Tarifbindung für alle Unternehmen.

Häufige Fragen und Antworten zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

  • Nur rund jeder zweite Beschäftigte in Deutschland verfügt derzeit über eine Betriebsrente. Vor allem Mitarbeiter in kleineren Unternehmen und Geringverdiener verfügen häufig nicht über eine bAV. Der Staat möchte dies ändern und macht die betriebliche Altersversorgung daher für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiver.
  • Die Reform der Betriebsrente betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Unternehmer, unabhängig davon, ob sie bereits heute die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge nutzen. Denn grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung
    Das Sozialpartnermodell als Ergänzung der bestehenden Betriebsrente kann dagegen nur im Rahmen eines Tarifvertrags vereinbart werden. Die Branchen entscheiden selbst, ob und wie sie diese Option in ihren Tarifverträgen umsetzen wollen. Derzeit ist eine Entwicklung in diese Richtung noch nicht absehbar .
  • Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet auf der einen Seite durch die ergänzenden Fördermaßnahmen neue attraktive Möglichkeiten zur Stärkung der bAV in Ihrem Unternehmen. Auf der anderen Seite erfordert die Umsetzung entsprechenden Handlungsbedarf.

    Mögliche Handlungsfelder in Bezug auf die Überprüfung bereits bestehender Versorgungsordnungen:

    • Überprüfung und Anpassung bestehender Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses und damit einhergehend Umsetzung der verpflichtenden Weitergabe der Sozialabgabenersparnis in Höhe von 15 % für Neuverträge mit Beginn ab 1.01.219 (und ab 1.1.2022 analoge Umsetzung für bestehende Verträge).
    • Erhöhung der Mitarbeiterbindung durch Nutzung der neuen Steuerentlastungen für Arbeitgeber (sog. bAV-Förderbetrag) zum Aufbau einer ergänzenden arbeitgeberfinanzierten bAV für Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt von bis zu mtl. 2.200 Euro
  • Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat Einfluss auf bestehende Versorgungszusagen, die im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden. Soweit es dabei zu Sozialversicherungsabgabenersparnissen kommt, sind die Arbeitgeber für Neuzusagen ab dem 1.1.2019 verpflichtet, den Arbeitnehmern einen Zuschuss in Höhe von 15% des umgewandelten Entgelts zu gewähren. Dies gilt für Versorgungszusagen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Altzusagen erhalten diesen Zuschuss ab dem 01.01.2022. Von dieser Regelung kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag ist sofort unverfallbar und es gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für den vom Arbeitnehmer umgewandelten Beitrag.
  • Das Gesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft. Wir empfehlen aber, sich frühzeitig mit den Änderungen zu beschäftigen. Bestehende Versorgungsordnungen mit Arbeitgeberförderung sollten rechtzeitig auf die vom Gesetzgeber vorgesehene obligatorische Weitergabe von Sozialversicherungsersparnissen bei Entgeltumwandlung überprüft und ggf. angepasst werden.

    Aufgrund der medialen Präsenz zu den Verbesserungen in der bAV ist zu erwarten, dass Ihre Mitarbeiter Sie aktiv auf die Betriebsrente ansprechen. Entsprechend Ihrer individuellen Ziele unterstützen wir Sie gerne bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer bestehenden Versorgungssysteme.

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