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ABC der Lebensversicherung

Nicht immer können alle Fachbegriffe in Ihren Versicherungsunterlagen ausreichend erklärt werden. Deshalb haben wir ein ABC der Lebensversicherung erstellt. Darin erklären wir Fachbegriffe zum Thema Lebensversicherung einfach und verständlich.

A

  • Wenn ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, gilt: Er kann für Ansprüche aus seiner betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine einmalige Abfindung erhalten. Er behält bei Ausscheiden aus dem Unternehmen seinen Anspruch auf die Leistungen aus der bAV. Dies gilt jedoch nur nach Ablauf bestimmter Fristen. Näheres dazu finden Sie unter Unverfallbarkeit.

    Diese so genannten unverfallbaren Anwartschaften können ohne Zustimmung des Mitarbeiters an ihn abgefunden werden. Ob die bAV durch den Arbeitgeber oder durch eine Gehaltsumwandlung finanziert wurde, ist dabei unerheblich. Allerdings darf die erreichte Höhe der unverfallbaren Anwartschaft eine gesetzlich festgelegte Höhe nicht überschreiten. Diese Höhe ist im § 18 Sozialgesetzbuch IV geregelt. Die dort genannte Bezugsgröße unterscheidet zwischen Renten- und Kapitalleistungen. Die Bezugsgröße kann der Gesetzgeber jährlich neu festsetzen.

    Hat der Arbeitgeber eine Rentenleistung zugesagt, gilt: Eine Abfindung ist möglich, wenn die monatliche Rente maximal ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Dieser Wert liegt derzeit (2015) bei circa 25 Euro. Eine zugesagte Kapitalleistung darf zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten. Dies sind derzeit (2015) rund 3.000 Euro. Allerdings ist die Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter von seinem recht auf Übertragung Gebrauch macht.

     


  • Mitarbeiter können vorzeitig Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Dies ist in § 6 Betriebsrentengesetz geregelt. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiter die Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Bei Arbeitnehmern ohne einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht dieses Recht dann, wenn:
    sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind
    und die gleichen altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen wie sie für den Bezug vorzeitiger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich wären.

    Eine vorzeitig beginnende Altersrente heißt bei uns auch Abrufrente. Weil die Rente früher fällig ist, fällt sie niedriger als die Rente zum ursprünglichen Ablauftermin aus.

     


  • Die Abschlusskosten und Vertriebskosten sind ein Teil der Kosten Ihrer Versicherung. Sie sind in den Versicherungsbeitrag einkalkuliert. Diese Kosten stehen im Engen Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss. Zu diesen Kosten zählen insbesondere:

    • Provisionen an die Vermittler. Bei so genannten Honorartarifen oder Nettopolicen enthalten die Abschlusskosten und Vertriebskosten keinen Provisionsanteil für den Vermittler. Stattdessen zahlt der Kunde ein Honorar direkt an den Vermittler.
    • Kosten für die Prüfung von Anträgen und Risiken.
    • Kosten für die Bearbeitung des Antrags und
    • Kosten für die Ausfertigung der Versicherungsurkunde.
    • Kosten für Werbeaufwand.

  • Das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt: Lebensversicherer müssen einen verantwortlichen Aktuar benennen. Ein Aktuar kennt sich bestens mit Versicherungsmathematik aus. Der verantwortliche Aktuar stellt sicher: Der Lebensversicherer kann mit den eingenommenen Beiträgen alle von ihm eingegangenen Verpflichtungen erfüllen.
  • Bilanzierende Unternehmer müssen in ihrer Bilanz unter anderem das Betriebsvermögen angeben. Das Betriebsvermögen steht auf der Aktivseite der Bilanz. Zum Betriebsvermögen gehört auch die Rückdeckungsversicherung. So nennt zum Beispiel der Staat eine Versicherung, die Ansprüche auf Versorgungsleistungen gegen den Unternehmer abdeckt. Und zwar für den Fall einer Leistung aus einer betrieblichen Direktzusage an seine Mitarbeiter. Die Versicherung ist als Forderung zu bilanzieren. Die Bewertung erfolgt in Höhe der Anschaffungskosten der Versicherung. Das ist der Aktivwert der Versicherung.

     

  • Eine Altersrentenversicherung ist eine Lebensversicherung. Die Versicherungsleistung erfolgt durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen. Das ist die Rente. Diese Rente zahlen wir, solange die versicherte Person lebt. Bei vielen Verträgen ist es möglich, statt der Rente eine einmalige Kapitalleistung zu erhalten. Das bedeutet: Zu einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zahlen wir das gesamte Kapital Ihrer Versicherung auf einmal. Wie bei einer Kapitallebensversicherung. Achtung: In einigen Fällen ist dies nicht möglich. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihre Versicherung bestimmte steuerliche Förderungen erhält. Die Riester-Rente ist ein Beispiel dafür.

     

  • Der Staat fördert verschiedene Formen der privaten Altersvorsorge. Zum Beispiel die Riester-Rente. Der Staat fördert diese durch staatliche Zuschüsse. Dies sind die so genannten Altersvorsorgezulagen. Diese Zuschüsse kommen dem Riester-Vertrag zugute. Wichtig: Diese Zulagen müssen Sie beantragen.
  • Die Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente muss in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen. Dies überprüfen wir. Wir berücksichtigen dabei bereits bestehende Versicherungen bei ERGO, anderen Gesellschaften und berufsständischen Versorgungswerken.

    Bei der Angemessenheitsprüfung der Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist jedoch nur das berufliche Einkommen der versicherten Person relevant. Das heißt, wir berücksichtigen nur das durch die berufliche Tätigkeit erzielte Einkommen. Folgende Einkünfte gehören nicht zum beruflichen Einkommen:

    • Einkünfte aus Zinsen
    • Einkünfte aus Mieterträgen
    • GmbH-Gewinnanteile

    Diese entstammen keiner beruflichen Tätigkeit.

    Für die Angemessenheitsprüfung können wir gesonderte Nachweise verlangen. Dies können zum Beispiel Gehaltsnachweise oder Verdienstbescheinigungen über das Bruttojahresarbeitseinkommen sein.

     

     

  • Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung legen wir einen wesentlichen Teil eines jeden Beitrags an. Dies ist der so genannte Sparbeitrag. Aus dem Sparbeitrag bauen wir das Kapital auf, aus dem wir später die Rente bilden. Anders als bei einer klassischen Rentenversicherung gilt: Wir legen den Sparbeitrag bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung für Rechnung und Risiko des Versicherungsnehmers an. Das gesamte Guthaben, das dadurch angespart wurde, ist das Anlageguthaben.

     

  • Das Sicherungsvermögen deckt die Ansprüche der Versicherten auf die Versicherungsleistung ab. Es gibt Versicherungsleistungen, die direkt an die Wertentwicklung von Fonds oder anderen Bezugswerten gekoppelt sind. Für diese Versicherungsleistungen gilt: Sie werden innerhalb des Sicherungsvermögens getrennt von den übrigen Ansprüchen abgesichert. Dazu bilden wir nach Art des Bezugswerts jeweils eine selbstständige Abteilung im Sicherungsvermögen. Eine solche Abteilung heißt Anlagestock. Hierfür gelten besondere aufsichtsrechtliche Anlagegrundsätze. Regelungen zum Anlagestock finden sich in den §§ 125 Absatz 5 und 124 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz.
  • Der Arbeitgeber muss die Höhe einer laufenden Rente alle drei Jahre prüfen. So regelt es § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dabei muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Anpassung nötig ist. Solche Anpassungen sollen den wegen der Inflation sinkenden Wert der laufenden Renten abmildern. Es gibt Ausnahmen von der Prüfungspflicht:

    • Der Arbeitgeber erhöht jährlich die laufenden Leistungen um mindestens ein Prozent.
    • Der Arbeitgeber erteilt eine Beitragszusage mit Mindestleistung.
    • Der Arbeitgeber vereinbart eine Direktversicherung oder die Versorgung durch eine Pensionskasse. Dieser Vertrag muss für die Überschussanteile folgende Regelung enthalten. Die auf die Rente entfallenden Überschussanteile werden zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet.

    Finanziert der Arbeitgeber die Altersversorgung, gilt: Der Arbeitgeber entscheidet nach eigenem Ermessen über die Anpassung. Hierbei muss er die Bedürfnisse des Rentenempfängers berücksichtigen. Dies sind zum Beispiel steigende Lebenshaltungskosten. Aber er muss auch seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Im Falle einer Gehaltsumwandlung muss die jährliche Anpassung mindestens ein Prozent betragen. Finanziert die Gehaltsumwandlung eine Direktversicherung oder Pensionskasse, gilt: Die auf die Rente entfallenden Überschussanteile müssen zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

    Bei der Direktzusage, der Unterstützungskasse oder dem Pensionsfonds gilt: Die jährliche Anpassung muss mindestens ein Prozent betragen.

  • Anwartschaften sind zugesagte, aber noch nicht fällige Leistungen. Gegenstand der Anwartschaft kann eine einmalige oder auch wiederkehrende Leistung sein. Wiederkehrende Leistungen sind zum Beispiel monatliche Renten. Die Fälligkeit der Leistung kann auch vom Eintritt gewisser Ereignisse abhängen. In der gesetzlichen Rentenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung werden die jeweils erworbenen Rentenansprüche als Anwartschaft bezeichnet.

     

  • Arbeitgeberleistungen zahlt der Arbeitgeber. Es ist keine Umwandlung des Gehalts. Es sind Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt für die Rente seines Mitarbeiters erbringt.

     

  • Die „aufgeschobene Rentenversicherung“ ist die gängigste Form der Lebensversicherung. Sie heißt deshalb so, weil die Rente über einen längeren Zeitraum angespart und erst ab dem vereinbarten Rentenbeginn ausgezahlt wird. Zwischen Vertragsabschluss und Rentenzahlung können viele Jahre liegen. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlen wir die Rente so lange, wie die versicherte Person lebt. Das Gegenstück zur aufgeschobenen Rentenversicherung ist die Sofortrente. Hier zahlen wir für ein einmalig eingezahltes Kapital – z.B. einen höheren Betrag aus einer Erbschaft – sofort eine Rente.

     

  • Sie können für Ihre Versicherung eine automatische Anpassung vereinbaren: Die Beiträge erhöhen sich dann jährlich zu einem vereinbarten Stichtag. Dadurch erhöhen sich auch die Leistungen Ihrer Versicherung. Die Leistungen steigen aber nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie sich die Beiträge erhöhen:
    Die Beiträge erhöhen sich um einen festgelegten Prozentsatz. Diesen legen Sie beim Abschluss des Vertrages fest.
    Die Beiträge erhöhen sich im selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mindestens aber um einen festgelegten Prozentsatz. Sie können den einzelnen Erhöhungen widersprechen.


  • Das Automatische Ablaufmanagement kann zu einer Fondsgebundenen Rentenversicherung ver-einbart werden. Ziel ist es, dem Fondsguthaben mehr Sicherheit zu geben. Über einen festgelegten Zeitraum wird das Guthaben der vom Kunden gewählten risikoreicheren Fonds in weniger risikobe-haftete Anlageinstrumente umgeschichtet. Dies können Fonds mit geringeren Kursschwankungen sein. Je nach Produkt kann es aber auch in klassisches Deckungskapital umgewandelt werden.

B

  • Der Beitrag ist der zu zahlende Preis für eine Versicherung. Der Beitrag in der Lebens- und Risikoversicherung setzt sich zusammen aus:

    • einem Sparanteil
    • einem Risikoanteil und
    • einem Kostenanteil

    Bei reinen Rentenversicherungen setzt er sich aus einem Spar- und einem Kostenanteil zusammen.


    Risikoanteil

    Der Sparanteil Ihres Versicherungsbeitrags baut das so genannte Deckungskapital auf. Der Sparanteil ist bei Lebensversicherungen üblich. Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen erwerben wir für Ihre Versicherung hiervon Anteile an Investmentfonds. Näheres dazu finden Sie unter Anlageguthaben. Den Risikoanteil des Beitrags verwenden wir beispielsweise für die versicherte Leistung im Todesfall oder bei Berufsunfähigkeit. Der Kostenanteil deckt die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung des Vertrags.

  • Die Beitragsbefreiung ist eine mitversicherte Leistung der

    • Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder
    • der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung

    Wir übernehmen die Beiträge für die gesamte Versicherung in folgenden Fällen: Ihre Arbeitskraft geht durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise verloren.

  • In der Sozialversicherung unterscheidet man zwischen der

    • gesetzlichen Rentenversicherung
    • gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
    • gesetzlichen Krankenversicherung
    • gesetzlichen Pflegerentenversicherung

    Für diese unterschiedlichen gesetzlichen Sozialversicherungen müssen Arbeitnehmer und Arbeitge-ber Beiträge zahlen. Die Beiträge sind abhängig vom Bruttolohn. Ab einer bestimmten Höhe des Bruttolohns des Arbeitnehmers müssen keine Beiträge mehr dafür gezahlt werden. Das ist die Bei-tragsbemessungsgrenze (BBG). Sie ist für die einzelnen Zweige unterschiedlich hoch. Den jeweiligen Beitrag zahlt der Arbeitnehmer also nur auf denjenigen Teil des Einkommens, der unterhalb der BBG liegt.

    Der Gesetzgeber prüft die BBG jeweils zum Januar eines Jahres. Bei Bedarf passt er sie an die allgemeine Entwicklung des Einkommens an. In der betrieblichen Altersversorgung hat die BBG für die steuerliche Förderung eine wesentliche Bedeutung. Diese Bedeutung wird durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz gestärkt.

    Für Direktversicherungen und Versorgungen über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds galt bis zum 01.01.2018 folgendes:
    Beiträge bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) waren bisher steuer- und sozi-alabgabenfrei. In 2017 entsprach dies einem monatlichen Beitrag von maximal 254 Euro.

    Außerdem war es möglich, zusätzlich 1.800 Euro jährlich steuerfrei für eine betriebliche Altersversorgung aufzuwenden. Voraussetzung: Es bestand keine aktiv besparte pauschalversteuerte Versorgungszusage. Egal wie gering der Beitrag zu einer solchen Versorgungszusage war, die Steuerfrei-heit für die 1.800 Euro entfiel dadurch komplett.

    Ab dem 01.01.2018 gilt folgendes:
    Beiträge für Direktversicherungen und Versorgungen über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, sind bis zur Höhe von 8% der Beitragsbemessungsgrenze (West) steuerfrei. Das entspricht in 2018 einem Monatsbeitrag von maximal 520 Euro.

    Der bisherige jährliche Zusatzbeitrag von 1.800 Euro entfällt komplett. Beiträge für eine bestehende pauschalversteuerte Versorgungszusage werden nun in der tatsächlichen Höhe angerechnet.

    Die Regelungen zur Sozialabgabenfreiheit bleiben unverändert. Sie beträgt 4% der Beitragsbemessungsgrenze. Das entspricht einem maximalen monatlichen Beitrag in Höhe von 260 Euro in 2018.

  • Bei einem Riester-Vertrag gilt: Zum vereinbarten Rentenbeginn steht für die garantierte lebenslange Altersrente zur Verfügung:

    • mindestens alle eingezahlten Beiträge und
    • alle dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen

    Dies ist die Beitragserhaltungsgarantie.

  • Manchmal kann man die Beiträge zu seiner Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr zahlen. Gründe dafür können Krankheit, finanzielle Engpässe oder Arbeitslosigkeit sein. Dann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen. Das heißt, für den vereinbarten Zeitraum brauchen Sie oder der Beitragszahler keine Beiträge mehr zu zahlen. Dies vermindert allerdings den Versicherungsschutz.
  • Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage sagt der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung zu. Die Höhe der Leistung ergibt sich aus:

    • den Beiträgen, die der Arbeitgeber leistet und
    • den daraus resultierenden Erträgen

    Die Höhe der garantierten Leistung errechnet sich unter anderem aus dem zu leistenden Beitrag und einer zugesagten Verzinsung des Kapitals. Das ist zum Beispiel bei einer Direktversicherung die garantierte Rente. Die Verzinsung richtet sich maximal nach dem gesetzlich vorgegebenen Höchstrechnungszins. Die beitragsorientierte Leistungszusage ist in allen Durchführungswegen möglich.

  • Die Beitragsrückgewähr ist bei Rentenversicherungen eine mögliche Leistung für den Todesfall. Ist sie vereinbart, gilt bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn: Wir zahlen die eingezahlten Beiträge zuzüglich eventueller Überschussanteile zurück. Von der Beitragsrückgewähr ausgenommen sind Beiträge für ggf. vereinbarte Zusatzversicherungen.


    In der betrieblichen Altersversorgung gilt für die Direktversicherung und Pensionskasse: Wir zahlen die Leistungen in der Regel nur an versorgungsberechtigte Hinterbliebene. Hierzu gehören zum Beispiel:

    • der Ehepartner
    • der frühere Ehepartner
    • der Lebenspartner
    • der Lebensgefährte oder
    • versorgungsberechtigte Kinder

    Gibt es keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zahlen wir ein Sterbegeld in Höhe von bis zu 8.000 Euro an die Erben aus. Dieser vom Gesetzgeber festgelegte Betrag soll als Ausgleich für die Bestattungskosten dienen.


    Nimmt der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz in Anspruch, gilt: Wir zahlen die Beitragsrückgewähr grundsätzlich in Form einer Rente. Das Sterbegeld wird in diesen Fällen weiterhin einmalig gezahlt.

  • Vielleicht können Sie einmal Ihre Beiträge nicht zahlen. Dann haben Sie die Möglichkeit einer Beitragsüberbrückung. Das heißt, Sie können die Zahlung der Beiträge für einen gewissen Zeitraum unterbrechen. Das können zum Beispiel drei Monate sein.


    Den Zeitraum, für den Sie keine Beiträge zahlen, überbrücken wir mit einer Verlegung des Versicherungsbeginns. Die neue Versicherungs- bzw. Beitragszahlungsdauer errechnen wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Ist dies aufgrund des Vertragsinhalts nicht möglich, kürzen wir die Laufzeit. Ändert sich das Jahr des Versicherungsbeginns, erhöhen sich wahrscheinlich die Beiträge. Ebenso, wenn die Laufzeit kürzer wird. Bei Versicherungen mit festgelegten Beiträgen werden wir ggf. die Versicherungssumme herabsetzen. Nach dem festgelegten Zeitraum nehmen Sie die Zahlung der Beiträge wieder auf. Eine Beitragsüberbrückung muss der Versicherungsnehmer beantragen.

  • Die Beitragszahlung einer Altersrentenversicherung kann vor dem Beginn der Verfügungsphase unterbrochen werden. Dies erfolgt für einen fest definierten Zeitraum. Je nach Produkt ist dies vollständig oder aber auch teilweise möglich. Vollständige Beitragsunterbrechung: Es werden gar keine Beiträge für die Versicherung mehr gezahlt. Teilweise Beitragsunterbrechung: Die Beiträge werden lediglich reduziert. Nach Ablauf der Beitragsunterbrechung werden die Beiträge wieder in gleicher Höhe wie vor Unterbrechung gezahlt. Zusatzversicherungen enden gegebenenfalls mit Beginn der Beitragsunterbrechung.
  • Der Beitrag ist der zu zahlende Preis für eine Versicherung. Sie zahlen ihn entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise. Sie vereinbaren mit uns, wie Sie ihn zahlen möchten:

    • monatlich
    • vierteljährlich
    • halbjährlich
    • jährlich

    Bei manchen Versicherungen können Sie auch einen einmaligen Beitrag zahlen.

  • In der betrieblichen Altersversorgung bestimmt der Arbeitgeber, welchen Beratungsaufwand er von seinem Vertriebspartner tatsächlich in Anspruch nimmt. Diesen Beratungsaufwand ordnen wir in drei verschiedene Kategorien ein. Diese nennen wir Beratungsstufen. Je nach Beratungsaufwand ändern sich die Abschlusskosten, die in die Versicherungstarife einkalkuliert sind. Je höher der Beratungsaufwand desto höher die Abschlusskosten. Das bedeutet: Der Preis für die Versicherung wird teurer, wenn der Beratungsaufwand hoch ist.
    Die Beratungsstufe wählt der Arbeitgeber beim Abschluss des Firmengruppenvertrags.
  • Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, ihrem Beruf nachzugehen. Gründe dafür können Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall sein. Dieser Zustand muss voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen andauern. Die Berufsunfähigkeit muss die versicherte Person ärztlich nachweisen.
  • Das Risiko, berufsunfähig zu werden, ist bei den einzelnen Berufen unterschiedlich groß. Darum teilen wir die Berufe in Gruppen ein. Diese Gruppen heißen Berufsgruppen. Bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind dies fünf. Bei der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung sind es acht. In der Berufsgruppe 1 ist das Risiko immer am geringsten und wird dann in jeder höheren Berufsgruppe immer größer.
  • Eine Berufsunfähigkeitsrente ist eine versicherbare Leistung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Wir zahlen die Rente im Fall der Berufsunfähigkeit. Wir zahlen Sie solange die Berufsunfähigkeit andauert. Längstens zahlen wir sie bis zum vereinbarten Ablauf der Versicherung.
  • Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist eine Zusatzversicherung zu einem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag. Im Falle der Berufsunfähigkeit sichert sie das Berufsunfähigkeitsrisiko ab.
  • In der Bescheinigung nach § 92 EStG wird unter anderem erläutert, in welcher Höhe und für welches Kalenderjahr Zulagen gezahlt worden sind. Nach Erhalt dieser Bescheinigung können Sie innerhalb eines Jahres die bescheinigten Zulagen überprüfen lassen, wenn für ein bestimmtes Jahr die Zulagen von der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) nicht gewährt oder nicht in erwarteter Höhe bezahlt wurden. Das Recht auf eine solche Überprüfung heißt „Festsetzung“. Diese Festsetzung müssen Sie schriftlich in freier Form an uns richten. Wir leiten die Anfrage an die ZfA weiter. Die ZfA nimmt die gewünschte Prüfung vor. Anschließend wird die Zulage ggf. neu festgesetzt.
  • Die betriebliche Altersversorgung ist eine zusätzliche Sozialleistung des Arbeitgebers. Die bAV erhält der Mitarbeiter aufgrund seines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber erteilt hierzu eine Versorgungszusage. Sie kann sowohl eine

    • Altersrente
    • Invaliditätsrente oder
    • Hinterbliebenenversorgung

    vorsehen.


    Es gibt zwei Möglichkeiten, die bAV zu finanzieren:

    • Der Arbeitgeber finanziert die bAV.
    • Der Mitarbeiter finanziert die bAV. In diesem Fall wandelt der Mitarbeiter Teile seines Gehalts in Ansprüche auf eine Leistung der bAV um. Dies wird auch Gehaltsumwandlung bzw. Entgeltumwandlung genannt. Die Mitarbeiter haben einen Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung.

    Das Betriebsrentengesetz regelt die Rahmenbedingungen der bAV.

  • Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung legt die Grundlagen für die betriebliche Altersversorgung fest. Es wird auch Betriebsrentengesetz genannt. Die Kurzbezeichnung lautet BetrAVG.
  • Die Bewertungsreserve ist die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert einer Kapitalanlage und dem Buchwert einer Kapitalanlage. Der Buchwert ist dabei der Wert, den die Kapitalanlage in der Bilanz hat. Bewertungsreserven bestehen also, wenn der aktuelle Marktwert einer Kapitalanlage höher als der Wert der Kapitalanlage in der Bilanz ist.


    Zum Beispiel: Wir haben eine Aktie gekauft. Diese haben wir mit einem Buchwert von 100 erfasst. Inzwischen wird die Aktie aber mit 120 an der Börse gehandelt. Der Unterschied dieser Werte bildet die Bewertungsreserve. Grundsätzlich beteiligen wir alle Verträge an den Bewertungsreserven. Ausnahme: die rein fondsgebundenen Rentenversicherungen, weil der Wert der Fonds hier direkt den Wert der Versicherung bestimmt.

  • Der letzte Börsenhandelstag eines Monats ist der Stichtag für die Bewertung. An diesem Tag ermitteln wir die Höhe der Bewertungsreserven. Gleichzeitig ermitteln wir einen eventuell vorhandenen Sicherungsbedarf. Dieser könnte bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie entstehen.
  • Das Bezugsrecht ist das Recht, die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen. Der Versicherungsnehmer legt fest, wer die Leistung aus der Versicherung erhalten soll. Der Empfänger der Leistung ist der Bezugsberechtigte. Er erhält die Leistung entweder im Erlebensfall oder bei Tod. Im Erlebensfall zahlen wir zumeist an den Versicherungsnehmer selbst. Bei Tod des Versicherten zahlen wir die Leistung an denjenigen, der als Berechtigter festgelegt wurde. Das Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer widerruflich oder unwiderruflich gestalten. Der Versicherungsnehmer kann das widerrufliche Bezugsrecht jederzeit ändern. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer nur ändern, wenn der unwiderruflich Bezugsberechtigte einverstanden ist.


    In der betrieblichen Altersvorsorge gilt Folgendes: Bei Direktversicherungen und Pensionskassen ist immer der Mitarbeiter bezugsberechtigt. Bei einer Gehaltsumwandlung vereinbaren wir ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Damit hat der Bezugsberechtigte einen direkten Leistungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Bei einer Arbeitgeberleistung wird in der Regel ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart. Die Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung bezieht der Versicherungsnehmer. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer die Firma oder eine Unterstützungskasse sein.

D

  • Um die Zulage für eine Riester-Rente zu bekommen, müssen Sie jährlich einen Zulagenantrag stellen. Sie können aber auch Ihren Versicherer beauftragen. dann beantragt er jährlich für Sie die Zulage bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. das ist das Dauerzulageverfahren. Die Grundlage sind die einmal gegebenen Daten. Ihr Vorteil: Sie müssen uns nicht jedes Jahr erneut einen Antrag auf Zulagen senden. Ergeben sich gegenüber dem Vorjahr Änderungen Ihrer Daten, ist von Ihnen der Versicherer zu informieren. Vom Dauerzulageverfahren können allerdings nicht alle profitieren.


    Bestimmte Personengruppen müssen jedes Jahr Angaben zum Einkommen machen. Dies sind insbesondere

    • Landwirte
    • Beschäftigte, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen
    • Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrentner aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung
    • Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrentner nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • Das Deckungskapital ist der Wert eines Versicherungsvertrags zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Dauer des Versicherungsvertrags. Dieser Wert ergibt sich aus folgenden Bestandteilen:

    • der Ansammlung der im Beitrag enthaltenen Sparanteile und
    • deren laufende Verzinsung

    Das Deckungskapital dient dazu, die vereinbarten Leistungen aus dem Vertrag zu erbringen. Das kann zum Beispiel eine laufende Rentenzahlung sein. Das Deckungskapital baut sich durch die laufende Zahlung einer Rente allmählich ab.


    Bei fondsgebundenen Versicherungen bilden die im Vertrag insgesamt gutgeschriebenen Anteilseinheiten vor Altersrentenbeginn das Deckungskapital der Versicherung. Näheres dazu finden Sie unter Fondsguthaben.

  • Die Deckungsrückstellung ist ein Begriff aus der Bilanz eines Versicherungsunternehmens. Der Versicherungsnehmer zahlt seine Versicherungsbeiträge. Dafür erhält er nach Ablauf der Versicherung oder im vorzeitigen Leistungsfall (z.B. Berufsunfähigkeit, Todesfall) seine vertraglich, vereinbarte Leistung. Damit wir diese Leistung jederzeit zahlen können, müssen wir hierfür eine Deckungsrückstellung bilden.
  • Eine Dienstobliegenheitserklärung ist eine vereinfachte Risikoprüfung. Diese kann der Arbeitgeber im Rahmen des Gruppengeschäfts für die versicherten Mitarbeiter abgeben. Er bescheinigt darin Folgendes.

    • Er weiß nichts über Art und Schwere möglicher Krankheiten und Behinderungen des Mitarbeiters.
    • Der Mitarbeiter war in den vergangenen zwei Jahren nicht länger als zwei Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig. Für Mitarbeiter, die weniger als zwei Jahre im Betrieb arbeiten, gilt: Der Arbeitgeber muss dies für die gesamte bisherige Beschäftigungsdauer bescheinigen.

    In Einzelfällen reicht eine Dienstobliegenheitserklärung nicht aus. In diesen Fällen können wir dann eine Gesundheitserklärung verlangen. Dies tun wir, wenn der Umfang oder die Höhe der Leistung dieses erforderlich machen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mitarbeiter eine besonders hohe Berufsunfähigkeitsrente versichern möchte.

  • Die Direktversicherung ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie funktioniert so: Der Arbeitgeber schließt für seinen Mitarbeiter eine Rentenversicherung ab. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer. Er zahlt auch die Beiträge. Der Mitarbeiter ist die versicherte Person und Bezugsberechtigter. Deshalb bekommt er die Leistungen aus der Versicherung. Stirbt der Mitarbeiter, erhalten seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen die Leistung. Als Versicherungsleistungen kommen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen in Betracht.
  • Die Direktzusage ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie funktioniert so: Der Arbeitgeber sagt seinem Mitarbeiter eine Versorgung in vereinbarter Höhe zu. Tritt ein Versorgungsfall ein, zahlt er die vereinbarte Leistung aus eigenen Mitteln. Ein Versorgungsfall liegt in folgenden Fällen vor: Der Mitarbeiter

    • geht in Rente,
    • ist berufs- oder erwerbsunfähig,
    • stirbt.

     

    Die Leistungen zahlt der Arbeitgeber im Versorgungsfall direkt an seinen Mitarbeiter. Stirbt der Mitarbeiter, zahlt er an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Das Unternehmen bildet für die spätere Erfüllung der Direktzusage Rückstellungen in der Bilanz. Diese mindern den Gewinn. Damit der Arbeitgeber das Geld für die Versorgung zur Verfügung hat, kann er eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Die Beiträge dafür sind Betriebsausgaben. Unverfallbare Anwartschaften und fällige Leistungen muss er gegen Insolvenz absichern. Ein anderer Begriff für Direktzusage lautet Pensionszusage.

  • Als Durchführungsweg bezeichnet man die die verschiedenen Formen der betrieblichen Altersversorgung. Es gibt fünf Durchführungswege:

    • Direktversicherung
    • Pensionskasse
    • Direktzusage
    • Unterstützungskasse
    • Pensionsfonds

    Sie haben unterschiedliche Rahmenbedingungen. Die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds sind versicherungsförmig. Ihre Finanzierung erfolgt über ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. Man nennt dies mittelbare Durchführung der bAV. Eine unmittelbare Durchführung erfolgt über die Direktzusage. Die Entscheidung über den Durchführungsweg trifft der Arbeitgeber.

E

  • Das Produktinformationsblatt kann Angaben zu den so genannten Effektivkosten enthalten. Aus dieser Angabe geht hervor, in welchem Maße sich die Kosten eines Vertrages auf die Rendite aus-wirken. Dabei werden die Effektivkosten in Prozentpunkten dargestellt.
  • Das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) bildet die Grundlage der Besteuerung des Einkommens. Es regelt die Besteuerung natürlicher Personen. Dazu gehören zum Beispiel Arbeitnehmer und Rentner. Die Besteuerung der Einkommen juristischer Personen regelt ein eigenes Steuergesetz. Das ist das Körperschaftsteuergesetz. Zu juristischen Personen gehören zum Beispiel Firmen und Vereine. Das EStG bildet aber auch dort eine Grundlage.
  • Der § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die staatliche Förderung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (bAV). Bis zu den dort geregelten Höchstbeträgen sind die Beiträge steuerfrei. Dies sind vier Prozent der gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Zusätzlich können Mitarbeiter bis zu 1.800 Euro pro Kalenderjahr in die bAV einzahlen. Auch diese Zahlung ist steuerfrei. Dies geht nur, wenn der Mitarbeiter keine pauschal versteuerte bAV hat.


    Der § 3 Nr. 63 EStG gilt für die

    • Direktversicherung
    • Pensionskasse
    • Pensionsfonds

    Steuerfrei sind die Beiträge zur bAV jedoch nur im Rahmen eines Hauptarbeitsverhältnisses. Das nennt man auch erstes Dienstverhältnis. Die spätere Auszahlung aus der bAV muss als Rente erfolgen. Möglich ist ebenfalls ein Auszahlungsplan, wie beispielsweise bei der Riester-Rente. Die Versorgung kann zum Beispiel sein:

    • Eine Altersrente
    • Eine Berufsunfähigkeitsrente
    • Eine Hinterbliebenenrente

    Ist in dem Vertrag eine automatische Anpassung vereinbart? Dann nehmen wir die Erhöhung der Beiträge maximal bis zum steuerfreien Höchstbetrag vor.

  • Arbeitnehmer erhalten für ihre Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt bzw. ein Gehalt. Es umfasst das laufende Gehalt, aber auch Sonderzahlungen. Dies sind zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Einen Teil seines Gehalts kann der Arbeitnehmer für seine Altersvorsorge verwenden. Dann wandelt er einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) um. Der Fachbegriff lautet Entgeltumwandlung.


    Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Gehaltsumwandlung. Das steht in § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dies gibt dem Arbeitnehmer das Recht, zu Gunsten seiner Altersvorsorge auf Teile seines Gehalts zu verzichten. Vertragliche Grundlage ist eine schriftliche Vereinbarung über die Gehaltsumwandlung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren darin Folgendes: Ein Teil des zukünftigen Gehalts zahlt der Arbeitgeber nicht aus. Dieser Teil des Gehalts "finanziert" die betriebliche Altersversorgung. Er fließt zum Beispiel als Beitrag in die Direktversicherung oder in den Pensionskassenvertrag. Eine Umwandlung tariflicher Bestandteile des Gehalts ist nur möglich, wenn der jeweils gültige Tarifvertrag dies zulässt.

  • Die Rentenzahlungen einer Rentenversicherung setzen sich aus zwei Teilen zusammen. Der eine Teil stellt quasi eine Rückzahlung aus dem angesparten Kapital (Guthaben) dar. Der andere Teil ergibt sich aus der Verzinsung dieses Kapitals. Dieser Anteil ist der Ertragsanteil. Er muss versteuert werden. Das Guthaben ist steuerfrei.


    Die Regelung des Ertragsanteils steht in § 22 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Er ist abhängig vom Alter (vollendetes Lebensjahr) zu Beginn der Rentenzahlung. Wie hoch Sie den Ertragsanteil versteuern müssen, steht in einer Tabelle im Einkommensteuergesetz. Sie gibt je nach vollendetem Lebensjahr des Rentenberechtigten einen Prozentwert für den zu versteuernden Anteil an.


    Es gibt auch Renten, die nicht ein gezahlt werden. Zum Beispiel Berufsunfähigkeitsrenten. Hier wird der Ertragsanteil nach der Dauer der Rentenzahlung ermittelt. Das ist in § 55 EStDV geregelt.


    Bei einer staatlich geförderten Altersversorgung ist in der Regel der volle Rentenertrag steuerpflichtig. Dies ist zum Beispiel bei einer betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz oder einer privaten Riester- oder Basisrente der Fall.

  • (Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen)

     

    Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nachzugehen. Gründe dafür können Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall sein. Dieser Zustand muss voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen andauern. Die Erwerbsunfähigkeit muss uns die versicherte Person ärztlich nachweisen.

  • Eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist eine versicherbare Leistung einer Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Wir zahlen die Rente im Fall der Erwerbsunfähigkeit. Wir zahlen sie solange die Erwerbsunfähigkeit andauert. Längstens zahlen wir sie aber bis zum vereinbarten Ablauf der Versicherung.
  • Sie ist eine Zusatzversicherung zu einem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit sichert sie das Erwerbsunfähigkeitsrisiko ab.

F

  • Man spricht im Privatrecht von Fahrlässigkeit, wenn jemand in einer bestimmten Situation nicht so sorgfältig handelt, wie dies erforderlich wäre. Hierfür ein einfaches Beispiel: Im Straßenverkehr ist es zur Vermeidung von Verkehrsunfällen erforderlich, einen Mindestabstand zum Vorausfahrenden einzuhalten. Verstößt ein Fahrer gegen diese Regel und fährt zu dicht auf, handelt er also fahrlässig. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn die Verletzung der Sorgfalt besonders schwer ist. Etwa wenn jemand in einer bestimmten Situation etwas nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Auch hierfür ein einfaches Beispiel: Sie fahren über eine Kreuzung, obwohl Sie sehen, dass die Ampel rot ist und verursachen dadurch einen Unfall.
  • Anhand der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz können Sie innerhalb eines Jahres die bescheinigten Zulagen überprüfen lassen. Das Recht auf eine solche Überprüfung heißt Festsetzung. Diese Festsetzung müssen Sie schriftlich an uns richten. Dies bedarf keiner fest vorgegebenen Form. Wir leiten die Anfrage an die ZfA weiter. Die ZfA nimmt die gewünschte Prüfung vor. Anschließend wird die Zulage ggf. neu festgesetzt.
  • Die „feste Todesfallleistung“ ist die Todesfallleistung des Produktes ERGO Rente Chance. Sie wird beim Vertragsabschluss vereinbart. Sie können eine Höhe zwischen 0% und 200% der Beitragssumme der Altersrentenversicherung wählen. Die Beitragssumme ergibt sich aus den für die gesamte Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträgen.
    Stirbt die versicherte Person bis zum vereinbarten Beginn der Verfügungsphase, gilt: Wir zahlen die feste Todesfallleistung aus. Übersteigt der Wert des Fondsguthabens zum Zeitpunkt des Todes die feste To-desfallleistung, zahlen wir das vorhandene Fondsguthaben aus.
    Stirbt die versicherte Person nach Beginn der Verfügungsphase und vor Beginn der Rentenzahlung, gilt: Wir zahlen das vorhandene Fondsguthaben aus.
    Sie können während der Laufzeit der Versicherung eine Erhöhung oder Herabsetzung der festen Todesfallleistung beantragen. Sie vereinbaren dann mit uns einen höheren oder geringeren Prozentsatz der Beitragssumme.
  • Ein Firmen-Gruppenvertrag ist ein vertraglicher Rahmen für den Abschluss einer größeren Anzahl von einzelnen Versicherungen. Dies ist in der betrieblichen Altersversorgung möglich. Durch den Gruppenvertrag haben wir Ersparnisse in unserer Verwaltung. Daher können wir die Tarife mit ermäßigten Beitragssätzen kalkulieren. Wir wenden ein vereinfachtes Aufnahmeverfahren an. Versicherungsnehmer des Firmen-Gruppenvertrags und der einzelnen Versicherung ist jeweils der Arbeitgeber. Er hat damit alle Gestaltungsrechte. Der Arbeitnehmer ist die versicherte Person.
  • Die flexible Altersgrenze bietet Versicherten folgende Möglichkeit: Sie können ihre Altersversorgung vorzeitig in Anspruch nehmen. Das bedeutet, der Versicherte kann vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Leistung beziehen. Die flexible Altersgrenze gibt es

    • in der gesetzlichen Rentenversicherung
    • in der privaten Lebensversicherung und
    • in der betrieblichen Altersversorgung

    In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die flexible Altersgrenze umgangssprachlich Vorruhestand genannt. In der privaten Lebensversicherung und der betrieblichen Altersversorgung regelt der Versicherungsvertrag, wann die flexible Altersgrenze in Anspruch genommen werden kann.

  • Bei der fondsgebundenen Versicherung erwerben wir mit einem Teil der Beiträge Anteile an Investmentfonds. Wir erwerben damit die so genannten Fondsanteile. dadurch entsteht ein Fondsguthaben.
  • Bei der fondsgebundenen Versicherung investieren wir die Sparbeiträge in Investmentfonds. Den Schwerpunkt der Anlage bilden Aktien und festverzinsliche Wertpapiere. Abhängig von den gezahlten Beiträgen entfällt auf jede Versicherung eine bestimmte Anzahl von Investmentanteilen. Die Versicherungsleistung besteht aus dem Zeitwert des Deckungskapitals. Der Zeitwert des Deckungskapitals entspricht dem Wert der erworbenen Anteileinheiten.
  • Das Fondsportfolio enthält alle Investmentfonds, die uns für die Kapitalanlage zur Verfügung stehen.
  • Freizeitzuschläge werden erhoben, wenn die versicherte Person Sport- bzw. Freizeitaktivitäten nach-geht, die zu einem erhöhten Risiko führen. Auch einige Auslandsaufenthalte können einen Zuschlag erforderlich machen. Zur Berücksichtigung eines sportlichen Risikos können Risikozuschläge zwi-schen 25% und 150% veranschlagt werden. Ob und in welcher Höhe ein Risikozuschlag erforderlich ist, muss individuell von Fall zu Fall geklärt werden.

  • Die Fünftelungsregelung ist eine gesetzliche Sonderregelung. Sie soll die übermäßige Steuerbelastung von außerordentlichen Einkünften verhindern. Sie gilt auch für "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit". Das sind Vergütungen, die in mehreren Jahren erwirtschaftet wurden und jetzt zusammengeballt in einem Jahrsteuerlich zufließen. Hierbei kann es sich zum Beispiel auch um Kapitalzahlungen aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse handeln. Diese muss der Arbeitnehmer grundsätzlich in voller Höhe versteuern. Und zwar im Jahr der Auszahlung.

    Bei der Fünftelungsregelung ist aber rechnerisch nur ein Fünftel als steuerpflichtig zu berücksichtigen. Die darauf entfallende Steuer ist dann mit fünf zu multiplizieren. So kann die endgültige Steuerbelastung gemindert werden. An der Besteuerung des normalen Einkommens ändert sich nichts. Weiter Informationen dazu finden Sie in § 34 Absatz 3 EStG.

G

  • Die garantierten Leistungen werden bei Vertragsabschluss fest vereinbart. Sie sind damit garantiert. Dies kann zum Beispiel eine Altersrente, eine Versicherungssumme oder ein Todesfallkapital sein. Diese Leistungen sind unabhängig von Kapitalmarktschwankungen. Garantierte Leistungen heben wir in der Versicherungsurkunde durch Fettdruck hervor.
  • Bei unseren fondsgebundenen Produkten ERGO Rente Garantie und ERGO Betriebs-Rente Garantie garantieren wir ein Mindestvertragsguthaben. Aus diesem bilden wir die garantierte Altersrente. Dies tun wir abhängig von der Höhe des zum Rentenbeginn vorhandenen Fondsguthabens. Das garantierte Mindestvertragsguthaben ergibt sich wie folgt: Die Summe der Beiträge zur Hauptversicherung multiplizieren wir mit einem bestimmten Prozentsatz. Das ist das Garantieniveau. Das Garantieniveau zu Vertragsbeginn ist abhängig von:

    • der Dauer bis zum Beginn der Verfügungsphase
    • der Art der Beitragszahlung (laufender Beitrag oder Einmalbeitrag) und
    • der Beitragsgruppe

    Bei der ERGO Betriebs-Rente Garantie hängt das Garantieniveau auch vom gewählten Tarif ab. Bei der ERGO Betriebs-Rente Garantie kann der Versicherungsnehmer zwischen einem Tarif mit einem 100-prozentigen Garantieniveau und einem Tarif mit einem 80-prozentigen Garantieniveau wählen. Ist das Fondsguthaben höher als das garantierte Mindestvertragsguthaben, berechnen wir die Altersrente aus dem Fondsguthaben.

  • In den Regelungen zu Riester-Verträgen und teilweise auch bei der betrieblichen Altersversorgung spricht man vom gebildeten Kapital. Das gebildete Kapital ist das Guthaben, das aus Ihren Beiträgen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angespart wurde. Dieses Guthaben steht für die Altersversorgung zur Verfügung. Aus dem Guthaben bilden wir die Rente.

    Das gebildete Kapital setzt sich zusammen aus:

    • dem Deckungskapital der Versicherung. Bei fondsgebundenen Riester-Verträgen aus dem Wert der Fondsanteile und der im sonstigen Vermögenangelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile abzüglich der tariflichen Kosten.
    • bereits zugeteilten Überschussanteilen
    • dem Wert der Schlussüberschussanteile, der bei einem Anbieterwechsel übertragen werden würde und
    • den zuzuteilenden Bewertungsreserven

    Wenn bei einem Wechsel des Arbeitgebers ein anderer Versicherer die betriebliche Altersversorgung fortführen soll, gilt: Wir zahlen das gebildete Kapital an den Versicherer aus. Vorher ziehen wir eine Bearbeitungsgebühr ab.

  • Gebundenes Vermögen ist ein Begriff aus dem früheren Aufsichtsrecht. Er bezeichnet die Kapitalanlagen, die zur Deckung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen dienen. Für das gebundene Vermögen galten besondere Anlagevorschriften. Das seit dem 1.1.2016 geltende Aufsichtsrecht verzichtet auf diesen Begriff. Die gesamten Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens sind nun nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anzulegen. Dies regelt § 124 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz. Für fondsgebundene Lebensversicherungen gelten abweichende Regelungen. Siehe hierzu auch unter -> Anlagestock.
  • Arbeitnehmer erhalten für ihre Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt bzw. ein Gehalt. Es umfasst das laufende Gehalt, aber auch Sonderzahlungen. Dies sind zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Einen Teil seines Gehalts kann der Arbeitnehmer für seine Altersvorsorge verwenden. Dann wandelt er einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) um. Der Fachbegriff lautet Entgeltumwandlung.

    Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Gehaltsumwandlung. Das steht in § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dies gibt dem Arbeitnehmer das Recht, zu Gunsten seiner Altersvorsorge auf Teile seines Gehalts zu verzichten. Vertragliche Grundlage ist eine schriftliche Vereinbarung über die Gehaltsumwandlung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren darin Folgendes: Ein Teil des zukünftigen Gehalts zahlt der Arbeitgeber nicht aus. Dieser Teil des Gehalts "finanziert" die betriebliche Altersversorgung. Er fließt zum Beispiel als Beitrag in die Direktversicherung oder in den Pensionskassenvertrag. Eine Umwandlung tariflicher Bestandteile des Gehalts ist nur möglich, wenn der jeweils gültige Tarifvertrag dies zulässt.

  • Um eine entstehungsgerechte Überschussbeteiligung zu gewährleisten, sind gleichartige Tarife in Bestandsgruppen oder Abrechnungsverbänden zusammengefasst. Innerhalb dieser Bestandsgruppen und Abrechnungsverbände sind die Tarife weiter in Gewinnverbände unterteilt. Dabei unterscheiden wir im Wesentlichen nach:

    • Risikoart (z.B. kapitalbildende Lebensversicherung, Risikolebensversicherung, Rentenversicherung)
    • Geschäftsbereich (Einzel- oder Kollektivversicherung) und
    • Tarifgeneration.

    Die Zuordnung Ihres Tarifs zum Gewinnverband ist in den Versicherungsunterlagen geregelt.

  • Man spricht im Privatrecht von Fahrlässigkeit, wenn jemand in einer bestimmten Situation nicht so sorgfältig handelt, wie dies erforderlich wäre. Hierfür ein einfaches Beispiel: Im Straßenverkehr ist es zur Vermeidung von Verkehrsunfällen erforderlich, einen Mindestabstand zum Vorausfahrenden einzuhalten. Verstößt ein Fahrer gegen diese Regel und fährt zu dicht auf, handelt er also fahrlässig. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn die Verletzung der Sorgfalt besonders schwer ist. Etwa wenn jemand in einer bestimmten Situation etwas nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Auch hierfür ein einfaches Beispiel: Sie fahren über eine Kreuzung, obwohl Sie sehen, dass die Ampel rot ist und verursachen dadurch einen Unfall.
  • Jeder Zulagenberechtigte erhält eine Grundzulage. Diese beträgt jährlich 154 Euro. Zudem wird Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Berufseinsteigerbonus in Form einer einmaligen Grundzulage in Höhe von 200 Euro gewährt. Er muss nicht separat beantragt werden. Die Zahlung erfolgt automatisch für das erste Beitragsjahr, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

H

  • Wir unterscheiden zwischen Hauptversicherungen und Zusatzversicherungen. Rentenversicherungen oder Kapitalversicherungen sind Hauptversicherungen. Eine Zusatzversicherung ist zum Beispiel eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

    Die Hauptversicherung ist der zentrale Bestandteil einer Versicherung. Das heißt, sie existiert eigenständig für sich. Das ist bei Zusatzversicherungen nicht möglich. Denn sie sind an die Hauptversicherung gekoppelt. Eine Zusatzversicherung besteht höchstens so lange wie die Hauptversicherung. Zusatzversicherungen können Sie auch nachträglich noch beantragen. Dazu ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich.

  • Eine Hinterbliebenenversorgung ist eine Leistung bei Tod der versicherten Person. Sie wird an seine Hinterbliebenen gezahlt. In der betrieblichen Altersversorgung erhalten diese Leistungen nur versorgungsberechtigte Hinterbliebene. Anderenfalls wird die betriebliche Altersversorgung steuerlich nicht anerkannt.

    Versorgungsberechtigte Hinterbliebene sind:

    • Der Ehepartner des Versicherten. Er muss zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person mit dieser in gültiger Ehe verheiratet sein.
    • Der ehemalige Ehepartner. Dieser muss namentlich benannt sein.
    • Der eingetragene Lebenspartner, mit dem der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes in einer Partnerschaft nach § 1 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft hat.
    • Kindergeldberechtigte Kinder. Dazu gehören zum Beispiel auch Enkel-, Pflege- und Stiefkinder. Dies gilt auch bei nichtehelichen Gemeinschaften. Spätestens bei Tod des Versicherten muss uns eine schriftliche Versicherung des Mitarbeiters vorliegen, die sein Verhältnis zum Kind schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Enkelkinder, die dauerhaft im Haushalt der Großeltern leben.
    • Ein namentlich bekannter Lebensgefährte. Dieser muss die erforderlichen Kriterien für die Anerkennung der Versorgungsberechtigung erfüllen. Dazu zählen beispielsweise eine gemeinsame Haushaltsführung, eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung oder eine gemeinsame Kontoführung.

    Der Arbeitgeber/Versorgungsträger prüft zum Zeitpunkt der Auszahlung, ob Hinterbliebene, wie beschrieben, vorhanden sind.

  • Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der Höchstzillmersatz bei Lebensversicherungen 25 Promille. Das bedeutet, dass die Unternehmen in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit Abschlusskosten nur in Höhe von bis zu 25 Promille der Beitragssumme eines Lebensversicherungsvertrags bilanziell anrechnen können. Dadurch wird eine Verringerung des Deckungskapitals um die noch nicht getilgten Abschlusskosten einer Lebensversicherung erlangt.

    Diese so genannte Zillmerung ist nach dem Versicherungsmathematiker August Zillmer (1831 -1893) benannt. Die Bundesregierung verspricht sich davon höhere Rückkaufwerte bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags.

I

  • Bei der ERGO Rente Balance besteht die Möglichkeit, den Index Plus einzuschließen. Bei Einschluss des Index Plus wird dann zu Beginn eines jeden Indexjahres ein fester Prozentsatz des aktuellen überschussberechtigten Deckungskapitals entnommen. Mit diesem Betrag wird eine erhöhte Beteiligungsquote der Indexbeteiligung finanziert.
  • Ein Index ist eine Kennzahl für die Entwicklung von zuvor ausgewählten Finanz-Kursen. Dies können zum Beispiel Aktienkurse aber auch Fondskurse sein. Er soll deren Entwicklung repräsentativ dokumentieren. Den Ausgangspunkt für die Berechnung eines Index bildet stets ein bestimmter Zeitpunkt. Die nachfolgenden Änderungen des Index im Zeitablauf spiegeln die Wertentwicklung (Performance) der in diesem hypothetischen Portfolio enthaltenen Aktien oder Fonds wider.

I

  • Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt beispielsweise vor, wenn ein Unternehmen seine fälligen Schulden nicht begleichen kann. Bei juristischen Personen liegt Insolvenz auch vor, wenn sie überschuldet sind. Auch natürliche Personen können zahlungsunfähig sein. Man nennt dies Privatinsolvenz. Die Privatinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz einer natürlichen Person. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen.
  • In der Invalidisierungstafel sind Wahrscheinlichkeiten hinterlegt, nach denen eine Person berufs- oder erwerbsunfähig werden könnte. Diese Informationen benötigt der Versicherer, um den Beitrag und die Leistung zum Beispiel für eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu ermitteln.

J

  • Die Rechtssprache unterscheidet zwischen natürlicher und juristischer Person. Der Mensch ist eine natürliche Person. Eine juristische Person ist eine Organisation, die ähnlich wie eine natürliche Person handeln kann. Sie hat aber auch Rechte. Eine juristische Person ist zum Beispiel die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Oder eine Aktiengesellschaft (AG).

K

  • Das Kapitalwahlrecht bzw. die Kapitalabfindung ist ein Wahlrecht bei einer Rentenversicherung. Dies können Sie bei Vertragsabschluss mit uns vereinbaren. Dann können Sie zum vereinbarten Rentenbeginn wählen: Entweder wir zahlen eine Rente oder wir zahlen eine einmalige Summe. Diese einmalige Summe nennt man Kapitalabfindung.
  • In der betrieblichen Altersversorgung ist das Kapitaldeckungsverfahren bei der Finanzierung von

    • Direktversicherung
    • Versorgungen über die Pensionskasse und den
    • Pensionsfonds

    üblich. Das Kapitaldeckungsverfahren ist eine Art der Finanzierung. Die gezahlten Beiträge werden zu einem Vermögensbestand angespart. Das ist das Deckungskapital oder der Kapitalstock. Dieses Vermögen legen wir zinsbringend an. Damit unterscheidet sich das Kapitaldeckungsverfahren vom Umlageverfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort finanzieren sich die Renten mit den Geldern eingehender Beitragszahlungen.

  • Bei unseren fondsgebundenen Rentenversicherungen ERGO Rente Garantie und ERGO Rente Chance haben Sie verschiedene Möglichkeiten, Ihre Rentenversicherung an Ihre Lebenssituation anzupassen. Eine Möglichkeit ist die Kapitalentnahme nach Rentenbeginn: Sie können während des Rentenbezugs zweimal eine Kapitalauszahlung beantragen. Nähere Informationen finden Sie in den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Diese können Sie bei uns anfordern.

  • Die ERGO Rente Garantie und ERGO Rente Chance geben Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihre Rentenversicherung an Ihre Lebenssituation anzupassen. Eine Möglichkeit: Sie können vor Beginn der Rente Kapital entnehmen. Das ist bis zu zweimal jährlich aus dem vorhandenen Vertragsguthaben möglich. Dafür berechnen wir Ihnen keinen Stornoabschlag.


    Folgende Voraussetzungen müssen Sie beachten:

    • Sie können maximal die Hälfte des vorhandenen Vertragsguthabens entnehmen.
    • Es müssen mindestens 1.000 Euro sein.
    • Nach der Entnahme müssen noch mindestens 2.500 Euro Guthaben vorhanden sein.
  • Die Karenzzeit ist der Zeitraum zwischen folgenden Ereignissen: dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und dem Zeitpunkt, ab dem deswegen ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente entsteht. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Karnezzeit endet.
  • Kindergeldberechtigte Kinder sind versorgungsberechtigte Hinterbliebene der betrieblichen Altersversorgung. Als kindergeldberechtigte Kinder bezeichnen wir i diesem Zusammenhang Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die leiblichen, ehelichen oder ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder der versicherten Person, die im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person

    • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und arbeitslos sind
    • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in einer Berufsausbildung stehen oder diese mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können
    • behindert sind, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten

    Zusätzlich zu den im ersten Grad mit der versicherten Person verwandten Kindern gelten auch Pflege- oder Stiefkinder als versorgungsberechtigte Hinterbliebene. Diese müssen im Einzelfall steuerlich anerkannt sein. Das bedeutet, sie müssen namentlich benannt sein. Sie müssen auf Dauer im Haushalt der versicherten Person aufgenommen worden sein und die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG erfüllen. Das gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen des § 32 EStG für dieses Kind nur beim ebenfalls im Haushalt der versicherten Person lebenden Ehegatten oder Lebenspartner erfüllt sind.


    Für das namentlich benannte Enkelkind der versicherten Person gilt: Es muss auf Dauer im Haushalt der versicherten Person aufgenommen worden sein und die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG erfüllen.

  • Eine Kinderzulage gibt es bei Riester-Verträgen. Die Kinderzulage besteht für jedes kindergeldberechtigte Kind. Bei verheirateten und nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern gilt: Die Kinderzulage steht der Mutter zu. Die Kindergeldzulage kann aber auch dem Vertrag des Vaters zustehen. Hierfür muss die Ehefrau beziehungsweise die Mutter zustimmen. Damit Sie die Kinderzulage bekommen, müssen Sie Angaben über die Kindergeldnummer / Aktenzeichen und die Kindergeldkasse machen.
  • Bei Kündigung einer Versicherung zahlen wir, sofern vorhanden, den Kündigungsbetrag aus. Diesen er-mitteln wir wie folgt:

    • Grundlage des Kündigungsbetrags ist der Rückkaufswert.
    • Den Rückkaufswert vermindern wir um einen Abzug, sofern ein solcher vereinbart ist.

    Nähere Informationen finden Sie in unseren Versicherungsbedingungen zu Ihrer Versicherung.

L

  • Lebensversicherungen sind Personenversicherungen. Hier liegt das versicherte Risiko direkt in der Person. Es gibt unterschiedliche Formen der Lebensversicherung. Wesentliche Lebensversicherungen sind:

    • Rentenversicherungen: Der Versicherte erhält ab einem bestimmten Zeitpunkt eine lebenslange Rente.
    • Kapital-Lebensversicherung: Hier zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme bei Ablauf der Versicherung oder im Todesfall. Wir zahlen sie einmalig.
    • Risiko-Lebensversicherung: Hier zahlen wir die Versicherungsleistung nur im Todesfall.
    • Fondsgebundene Versicherung: Die Höhe der Versicherungsleistung hängt von der Wertentwicklung eines oder mehrere Fonds ab.

    Eine Leistung der Versicherung kann fällig sein, wenn

    • die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt
    • die versicherte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt stirbt

    Zum Umfang einer Lebensversicherung können weitere Risiken gehören:

    • Berufs-, Erwerbsunfähigkeit
    • Pflegebedürftigkeit
    • Tod durch Unfall
  • Die garantierten Leistungen werden bei Vertragsabschluss fest vereinbart. Sie sind damit garantiert. Dies kann zum Beispiel eine Altersrente, eine Versicherungssumme oder ein Todesfallkapital sein. Diese Leistungen sind unabhängig von Kapitalmarktschwankungen. Garantierte Leistungen heben wir in der Versicherungsurkunde durch Fettdruck hervor.
  • Wenn ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Versorgung über eine Unterstützungskasse (U-Kasse) einrichtet, gilt: Er tritt dieser U-Kasse bei. Er ist dann ein Trägerunternehmen der U-Kasse. Die Mitarbeiter erhalten einen Leistungsplan, wenn die Versorgung über eine U-Kasse eingerichtet wird. Dieser beschreibt die Leistungen, die der Mitarbeiter erhält. Darüber hinaus enthält er für Arbeitgeber und Mitarbeiter Rechte und Pflichten.

M

  • Für die Gewährung der vollen Zulage für einen Riester-Vertrag gilt: Sie hängt von der Höhe des eingezahlten Beitrags ab. Der so genannte Mindesteigenbeitrag beträgt vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres. Davon sind die Zulagen, die im laufenden Jahr erwartet werden, abzuziehen. Der Mindesteigenbeitrag beträgt maximal 2.100 Euro pro Jahr. Zahlen Sie weniger als Ihren individuellen Mindestbeitrag gilt: Die Zulagen werden anteilig gekürzt. Sie müssen aber mindestens 60 Euro jährlich einzahlen. Dabei handelt es sich um den Sockelbetrag.
  • Garantiertes Mindestvertragsguthaben

    Bei unseren fondsgebundenen Produkten ERGO Rente Garantie und ERGO Betriebs-Rente Garantie garantieren wir ein Mindestvertragsguthaben. Aus diesem bilden wir die garantierte Altersrente. Dies tun wir abhängig von der Höhe des zum Rentenbeginn vorhandenen Fondsguthabens. Das garantierte Mindestvertragsguthaben ergibt sich wie folgt: Die Summe der Beiträge zur Hauptversicherung multiplizieren wir mit einem bestimmten Prozentsatz. Das ist das Garantieniveau. Das Garantieniveau zu Vertragsbeginn ist abhängig von:

    • der Dauer bis zum Beginn der Verfügungsphase
    • der Art der Beitragszahlung (laufender Beitrag oder Einmalbeitrag) und
    • der Beitragsgruppe

     

    Bei der ERGO Betriebs-Rente Garantie hängt das Garantieniveau auch vom gewählten Tarif ab. Bei der ERGO betriebs-Rente Garantie kann der Versicherungsnehmer zwischen einem Tarif mit einem 100-prozentigen Garantieniveau und einem Tarif mit einem 80-prozentigen Garantieniveau wählen. Ist das Fondsguthaben höher als das garantierte Mindestvertragsguthaben, berechnen wir die Altersrente aus dem Fondsguthaben.

  • Die mitversicherte Person ist im Rahmen einer Hinterbliebenen-Zusatzversicherung die begünstigte Person. Stirbt die versicherte Person, erhält die mitversicherte Person die versicherte Leistung. Die Leistung variiert je nach Art der Zusatzversicherung. Es kann eine einmalige Kapitalzahlung oder eine lebenslange Hinterbliebenenrente vereinbart werden. Die Zusatzversicherung kann zu unseren Rentenversicherungen abgeschlossen werden. In der betrieblichen Altersversorgung kann die die Auswahl eingeschränkt sein. Bei manchen Pro-dukten ist nur der Ehepartner oder Lebenspartner der versicherten Personals Mitversicherte Person zulässig.

  • Mitarbeiter behalten nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch dann Ansprüche auf Versorgungsleistungen, wenn sie vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden. Bei Direktzusagen errechnet sich die Höhe des unverfallbaren Anspruchs bei Ausscheiden aus dem Unternehmen mit dem Quotierungsverfahren. Dabei wird das Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum Ausscheiden (= m) zu der Zeit der möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des Lebensjahres der festgesetzten Altersgrenze (= n) gebildet. In der Regel ist dies das 65./67. Lebensjahr. Das Quotierungsverfahren wird auch m/n-tel-Verfahren genannt. Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter tritt mit 37 Jahren in ein Unternehmen ein. Er hat eine Zusage über 300 Euro Altersrente bekommen. Mit 47 Jahren verlässt er das Unternehmen nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit. Er kann mit 67 Jahren in Rente gehen. Er hätte also 30 Jahre bis zum Renteneintritt in dem Unternehmen bleiben können. Daraus ergibt sich im Quotierungsverfahren ein Verhältnis von 10/30. Er hat somit ein Anrecht auf ein Drittel, also 100 Euro, seiner Betriebsrente.

N

  • Wenn die eingezahlten Beiträge in private oder betriebliche Altersversorgungsverträge einkommensteuerfrei waren, gilt: Rentenzahlungen müssen in voller Höhe versteuert werden. Näheres dazu finden Sie unter § 22 Nr. 5 EStG. Dies nennt man nachgelagerte Besteuerung. das ist für die Arbeitnehmer von Vorteil. In der Regel ist davon auszugehen, dass sie im Rentenalter einen niedrigeren Steuersatz als im Arbeitsleben haben. Somit fällt die Steuerbelastung zu einem späteren Zeitpunkt an. Der zu versteuernde Gesamtbetrag ist dann meistens geringer. Die nachgelagerte Besteuerung ist innerhalb des steuerlichen Förderrahmens in der betrieblichen Altersversorgung die Regel. Für den Durchführungsweg Direktversicherung gilt sie jedoch erst für Versorgungszusagen, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden.
  • Bei Vertragsabschluss erhält der Versicherungsnehmer eine Versicherungsurkunde. Bei Vertragsänderungen erstellen wir einen Nachtrag zur Versicherungsurkunde. Dies ist zum Beispiel bei der automatischen Anpassung der Fall.
  • Sie können bei privaten Versicherungen Ihren Versicherungsschutz erhöhen. Zu bestimmten Ereignissen geht dies ohne Prüfung Ihrer Gesundheit. Die genauen Regelungen je nach Versicherung können Sie bei uns anfordern.
  • Die Rechtssprache unterscheidet zwischen natürlicher und juristischer Person. Der Mensch ist eine natürliche Person. Eine juristische Person ist eine Organisation, die ähnlich wie eine natürliche Person handeln kann. Sie hat aber auch Rechte. Eine juristische Person ist zum Beispiel die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Oder eine Aktiengesellschaft (AG).

O

  • Obliegenheiten sind die Pflichten des Versicherungsnehmers. Dazu gehören zum Beispiel Informationspflichten. Verletzt er diese Pflichten, kann dies zur Kürzung seines Versicherungsschutzes führen. Im schlimmsten Fall verliert er seinen Versicherungsschutz ganz.

P

  • Der § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung regelt die Besteuerung der Beiträge für Direktversicherungen und an Pensionskassen. Die Weiteranwendung der Pauschalbesteuerung der Beiträge für Direktversicherungen und an Pensionskassen ist aber nur unter fol-genden Voraussetzungen möglich:

    • Es handelt sich um eine sogenannte Altzusage. Das heißt: die Zusage wurde vor dem 1.1.2005 erteilt.
    • Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG sind nicht erfüllt.
    • Bei der Pensionskasse gilt zusätzlich: Die Pauschalversteuerung kann seit 1.1.2005 erst dann angewendet werden, wenn zuvor der maximale steuerfreie Betrag des § 3 Nr. 63 EStG voll ausgeschöpft wird.
    • Die Pauschalbesteuerung ist bis zu einem Beitrag von 1.752 Euro im Kalenderjahr zulässig. Übersteigen die eingezahlten Beiträge den für die Pauschalierung zulässigen Höchstbetrag, gilt: Der übersteigende Betrag unterliegt der normalen Lohnsteuer. Bei Abschluss eines Gruppenvertrags erfolgt eine Durchschnittsberechnung. Hier werden alle Mitarbeiter mit einem Beitrag bis zu 2.148 Euro pro Kalenderjahr einbezogen. Liegt der Durchschnittsbeitrag über dem Höchstbetrag von 1.752 Euro, gilt: Die Pauschalbesteuerung ist nur individuell bei jedem Arbeitnehmer bis zu diesem Betrag zulässig.
    • Es handelt sich um ein erstes Dienstverhältnis des Mitarbeiters.

    Der Pauschsteuersatz beträgt 20 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Kirchensteuerpflichtige zahlen darauf zusätzlich Kirchensteuer.

  • Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Er erbringt betriebliche Versorgungsleistungen. Ein Vorteil gegenüber den anderen Durchführungswegen ist folgender: Der Pensionsfonds darf sein Vermögen in höherem Maße als Lebensversicherer und Pensionskassen am Aktienmarkt anlegen. So kann er dessen Renditechancen nutzen. Allerdings ergeben sich daraus auch höhere Risiken. Denn die Kurse am Aktienmarkt können zum Teil stark schwanken.
  • Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Der Arbeitgeber schließt dort für seine Mitarbeiter eine Rentenversicherung ab. Er ist Versicherungsnehmer. Der Mitarbeiter ist die versicherte Person. Der Versicherte hat einen rechtlichen Anspruch auf die vereinbarte Leistung. Die Pensionskasse zahlt sie an die Mitarbeiter. Bei Tod des Mitarbeiters an seine Hinterbliebene. Die Pensionskasse der ERGO unterliegt den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Die Aufsicht über die Pensionskasse hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.
  • Die Pensions-Rückstellung ist immer dann notwendig, wenn ein Unternehmen eine Direktzusage erteilt. Die Pensions-Rückstellung ist ein Bestandteil der Bilanz eines Unternehmens. Sie wird bei Eigen- und Fremdkapital ausgewiesen, also der Passivseite der Bilanz. Das gilt für die Handels- und für die Steuerbilanz. Das Unternehmen darf die Rückstellung erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres bilden, in dem es die Direktzusage erteilt hat.


    Voraussetzungen:

    • Die versorgungsberechtigte Person hat bis zur Mitte des Wirtschaftsjahres das 27. Lebensjahr vollendet oder
    • die Versorgungsanwartschaft ist bereits unverfallbar

    Das Unternehmen bildet die Rückstellung in der Zeit zwischen Erteilung der Zusage und Erreichen der Altersgrenze. Diese Regelung ist verpflichtend für die Steuerbilanz in § 6a Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz festgeschrieben. Vielfach nutzen Unternehmen diese Regelung auch für Zwecke der Handelsbilanz. Denn die erstmalige Bildung der Rückstellung und ihre späteren Erhöhungen können sie als Aufwand verbuchen. Sie mindern den Gewinn des Unternehmens.

  • Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft. Er sichert die betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers ab. Der PSVaG sichert dann die gesetzlich garantierten Leistungen aus der bAV. Im Insolvenzfall übernimmt der PSVaG die Zahlung der Versorgungsleistungen. Das gilt für

    • die Direktzusage
    • die Unterstützungskasse und den
    • Pensionsfonds.

    Der PSVaG tritt auch ein, wenn der Arbeitgeber die Direktversicherung abgetreten oder beliehen hatte. Denn dann musste der Arbeitgeber doch Beiträge an den PSVaG zahlen.

  • Wenn man eine Lebensversicherung beleiht, nennt man das Policendarlehen. Manchmal wird auch der Begriff Vorauszahlung dafür verwendet.


    Sie können Ihren Vertrag maximal bis zur Höhe des Rückkaufswerts beleihen. Dies ist aber nur bei bestimmten Verträgen möglich. Bei Riester- und Basisrenten sowie in der betrieblichen Altersversorgung ist dies nicht möglich.

  • Portabilität heißt Übertragbarkeit. In der betrieblichen Altersversorgung beschreibt sie die Möglichkeit, eine Anwartschaft auf einem neuen Arbeitgeber zu übertragen. Wechselt ein Mitarbeiter den Arbeitgeber, kann er die beim alten Arbeitgeber gebildeten Anwartschaften mitnehmen. Dann übernimmt der neue Arbeitgeber die Versorgungszusage unverändert. Voraussetzung ist, dass er der Übertragung zustimmt. Die Übertragung bezieht sich auf alle Pflichten im Vertrag des alten Arbeitgebers. Die rechtliche Haftung für Inhalt und Umfang dieser Zusage geht auf den neuen Versorgungsträger über. Es gibt noch eine weitere Möglichkeit der Übertragung: Hierbei wird nicht die Versorgungszusage selbst, sondern deren Wert übertragen. Der neue Arbeitgeber erteilt dann eine wertgleiche Zusage. Dies kann andere Versorgungsleistungen vorsehen als die Zusage des alten Arbeitgebers.

Q

  • Mitarbeiter behalten nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch dann Ansprüche auf Versorgungsleistungen, wenn sie vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden. Bei Direktzusagen errechnet sich die Höhe des unverfallbaren Anspruchs bei Ausscheiden aus dem Unternehmen mit dem Quotierungsverfahren. Dabei wird das Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum Ausscheiden (= m) zu der Zeit der möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des Lebensjahres der festgesetzten Altersgrenze (= n) gebildet. In der Regel ist dies das 65./67. Lebensjahr. Das Quotierungsverfahren wird auch m/n-tel-Verfahren genannt.


    Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter tritt mit 37 Jahren in ein Unternehmen ein. Er hat eine Zusage über 300 Euro Altersrente bekommen. Mit 47 Jahren verlässt er das Unternehmen nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit. Er kann mit 67 Jahren in Rente gehen. Er hätte also 30 Jahre bis zum Renteneintritt in dem Unternehmen bleiben können. Daraus ergibt sich im Quotierungsverfahren ein Verhältnis von 10/30. Er hat somit ein Anrecht auf ein Drittel, also 100 Euro, seiner Betriebsrente.

R

  • Der Rechnungszins ist die Grundlage für die Berechnung von

    • Prämien und
    • Deckungsrückstellungen

    von Lebensversicherungen.

  • Der Rentenbeginn ist der Termin, zu dem die Leistungen einer Rentenversicherung fällig werden. Ab diesem Tag erfolgt die Rentenzahlung.
  • Der Rentenfaktor wird nach Grundsätzen der Versicherungsmathematik ermittelt. Er bildet unter anderem die Grundlage für die Berechnung der monatlichen Altersrente bei fondsgebundenen Rentenversicherungen. Von ihm ist die Höhe der Rentenauszahlung abhängig. Er gibt an, wie hoch die zu erwartende Rente pro 10.000 Euro des zum Rentenbeginn vorhandenen Kapital sein wird.


    Hier ein Beispiel, wie viel Rente ein Versicherter zu Beginn der Auszahlungsphase erhält: Bei einem Rentenfaktor von 40 und einem Kapital von 120.000 Euro beträgt die lebenslange monatliche garantierte Altersrente 480 Euro (120.000 : 10.000 x 40 = 480.

  • Die Rentengarantiezeit ist die Mindestdauer der Rentenzahlung. Sie legt den Zeitraum fest, in dem wir die vereinbarte Altersrente ab Rentenbeginn mindestens zahlen. Für die Dauer der Rentengarantiezeit wird die Leistung auch bei Tod der versicherten Person gezahlt. Auch wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum stirbt, endet die Rentenzahlung erst zum Ende der Rentengarantiezeit. In der betrieblichen Altersversorgung gibt es Verträge, bei denen wir jedoch die Renten nur an die Versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zahlen.
  • Die Rentenversicherungsnummer ist ein Kennzeichen zur Identifikation von versicherten Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie besteht aus Buchstaben und Ziffern. Jede Person, die ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, bekommt eine. Sie behält diese grundsätzlich ein Leben lang.


    Für Personen, die eine Zulage zur Altersvorsorge beantragen, gilt: Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) verwaltet sie unter dieser Nummer. Sie wird auch Zulagennummer genannt. Beamte ohne Zulagennummer haben zwei Möglichkeiten: Sie beantragen ihre Nummer bei ihrer Personalabteilung oder Besoldungsstelle.

  • Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge. Sie soll die gesetzlichen Rentenversicherungsansprüche auf freiwilliger Basis ergänzen. Deshalb kommt die Förderung auch nur für bestimmte Personengruppen in Betracht. Das sind vor allem

    • Pflichtversicherte Arbeitnehmer
    • Beamte

     

    Der Staat fördert die Riester-Rente durch jährliche Zulagen. Die Zulagen werden vom Staat beim Anbieter in den Vertrag eingezahlt. Der Staat beteiligt sich damit direkt am Aufbau der Altersvorsorge.


  • Bei einer Direktzusage trägt der Arbeitgeber die Risiken der Versorgung allein. Die Risiken können sein:

    • Tod
    • Invalidität
    • Alter

    Mit einer Rückdeckungsversicherung kann der Arbeitgeber die Risiken finanzieren. Die Versicherung schließt der Arbeitgeber auf das Leben des Mitarbeiters ab. Er ist Versicherungsnehmer. Die Leistungen aus der Versicherung erhält der Arbeitgeber. Er ist bezugsberechtigt. Tritt ein Versorgungsfall ein, kann er mit der Versicherungsleistung die Verpflichtung aus der Direktzusage an den Mitarbeiter erfüllen. Je nachdem, wie viel er abgesichert hat, ganz oder teilweise. Eine wertgleiche Versicherung sichert das gesamte Risiko. Auch Unterstützungskassen können Rückdeckungsversicherungen abschließen.

  • Wenn Sie Ihre Lebens- oder Rentenversicherung kündigen, zahlen wir häufig einen Geldbetrag aus. Das ist der Rückkaufswert oder die Rückvergütung. Der Rückkaufswert entspricht dem Deckungskapital einer Versicherung. Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen entspricht er dem Fondsguthaben. Von dem Deckungskapital beziehungsweise Fondsguthaben nehmen wir bei vielen Versicherungen bei Auszahlung einen Abzug vor. Die Höhe dieses Abzugs ist in der Versicherungsurkunde festgelegt. In der Anfangszeit der Versicherung ist der Rückkaufswert häufig gering. Dies liegt daran, dass wir zumeist die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dieser wertmindernde Effekt auf den Rückkaufswert ist aber beschränkt: Der Rückkaufswert muss mindestens so hoch sein, wie er sich bei einer Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre für die Berechnung ergibt. Maximal jedoch bis zum Vertragsablauf beziehungsweise Rentenbeginn.
  • Die Pensions-Rückstellung ist immer dann notwendig, wenn ein Unternehmen eine Direktzusage erteilt. Die Pensions-Rückstellung ist ein Bestandteil der Bilanz eines Unternehmens. Sie wird bei Eigen- und Fremdkapital ausgewiesen, also der Passivseite der Bilanz. Das gilt für die Handels- und für die Steuerbilanz. Das Unternehmen darf die Rückstellung erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres bilden, in dem es die Direktzusage erteilt hat.


    Voraussetzungen:

    • Die versorgungsberechtigte Person hat bis zur Mitte des Wirtschaftsjahres das 27. Lebensjahr vollendet oder
    • die Versorgungsanwartschaft ist bereits unverfallbar

    Das Unternehmen bildet die Rückstellung in der Zeit zwischen Erteilung der Zusage und Erreichen der Altersgrenze. Diese Regelung ist verpflichtend für die Steuerbilanz in § 6a Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz festgeschrieben. Vielfach nutzen Unternehmen diese Regelung auch für Zwecke der Handelsbilanz. Denn die erstmalige Bildung der Rückstellung und ihre späteren Erhöhungen können sie als Aufwand verbuchen. Sie mindern den Gewinn des Unternehmens.

  • Der Versicherungsnehmer schließt einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft ab. Dies ist der Erstversicherer. Rückversicherer versichern den Erstversicherer. Dabei werden Risiken auf einen Rückversicherer übertragen. Dies kann ganz oder teilweise erfolgen. Unsere Rückversicherer sind die Munich Re und die New Reinsurance Company Ltd.


    Bei der ERGO Rente Garantie und der ERGO Betriebs-Rente Garantie legen wir einen Teil der Beiträge in einen Rückversicherungsvertrag an. Das minimiert das Risiko für unsere Kunden.

  • Das Rückversicherungsguthaben entsteht wie folgt: Wir legen einen festgelegten Teil der Beiträge zur Hauptversicherung in einen Rückversicherungsvertrag an. Diesen haben wir mit unserem Rückversicherer geschlossen. Es hat während der gesamten Laufzeit einen aktuellen Marktwert. Dieser schwankt in Abhängigkeit von den Entwicklungen am Kapitalmarkt.


    Ein Rückversicherungsguthaben entsteht bei uns nur bei folgenden Produkten:

    • ERGO Rente Garantie
    • ERGO Betriebs-Rente Garantie

S

  • Ein Großteil der Versicherungen erhält bei Vertragsbeendigung einen Schlussüberschussanteil. Mit diesem beteiligen wir die Kunden an Überschüssen, die wir nicht schon durch die laufenden Überschussanteile zuteilen. Die Schlussüberschussanteilsätze werden jährlich durch den Vorstand festgelegt. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung vor Ablauf oder Rentenübergang erhält der Kunde keinen oder einen gegebenenfalls reduzierten Schlussüberschussanteil. Weitere Informationen finden Sie auch unter „Überschuss“ und „Überschussbeteiligung“.
  • Sie ist eine eigenständige Versicherung. Im Falle der Berufsunfähigkeit sichert sie das Berufsunfähigkeitsrisiko ab.
  • Überschussberechtigte Versicherungsverträge werden seit 1.1.2008 an den Bewertungsreserven beteiligt. Diese Beteiligung an den Bewertungsreserven ist bei Beendigung der Versicherung fällig. Wird bei Vertragsbeendigung ein Schlussüberschussanteil fällig, gilt: Der Kunde erhält im Regelfall auch eine Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven. Diese wird jährlich durch den Vorstand deklariert und stellt eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven dar. Weitere Informationen finden Sie auch unter „Bewertungsreserven“.
  • Solvabilität bezeichnet die Zahlungsfähigkeit eines Versicherers. Wichtig ist hierfür die Ausstattung mit ausreichenden Eigenmitteln. Je höher sie sind, desto höhere Rücklagen besitzt der Versicherer. Die Eigenmittel dienen dazu, Leistungen für Versicherungsfälle abzudecken. Sie sichern so die Ansprüche der Versicherungsnehmer. Auch bei ungünstigen Entwicklungen.
  • Die Rentenversicherungsnummer ist ein Kennzeichen zur Identifikation von versicherten Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie besteht aus Buchstaben und Ziffern. Jede Person, die ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, bekommt eine. Sie behält diese grundsätzlich ein Leben lang.


    Für Personen, die eine Zulage zur Altersvorsorge beantragen, gilt: Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) verwaltet sie unter dieser Nummer. Sie wird auch Zulagennummer genannt. Beamte ohne Zulagennummer haben zwei Möglichkeiten: Sie beantragen ihre Nummer bei ihrer Personalabteilung oder Besoldungsstelle.

  • Für eine fondsgebundene Rentenversicherung teilen wir Ihnen jeweils den aktuellen Wert der dazugehörigen Fondsanlage mit. Dies nennen wir "Stand der fondsgebundenen Rentenversicherung". Falls vorhanden, enthält er auch den Stand des garantierten Mindestkapitals.
  • In der betrieblichen Altersversorgung gilt: In einigen Fällen zahlen wir statt einer Hinterbliebenenversorgung ein Sterbegeld. Wir zahlen es, wenn der Mitarbeiter bei seinem Tod keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen hat. Das Sterbegeld erhalten die benannten Sterbegeldberechtigten oder die Erben. Dies gilt für die:

    • Direktversicherung
    • Versorgung durch eine Pensionskasse
    • Versorgung durch eine Unterstützungskasse

    Bei Direktversicherungen und Pensionskassen beträgt das Sterbegeld derzeit maximal 8.000 Euro. Bei der Unterstützungskasse beträgt es derzeit 7.669 Euro.

  • Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt die Steueridentifikationsnummer. Sie identifiziert die steuerpflichtige Person. Diese Nummer brauchen wir für gesetzlich geforderte Meldungen an das Finanzamt. So melden wir zum Beispiel Ihre gezahlten Beiträge für einen Riester-Vertrag. Nur deshalb kann der steuerliche Sonderausgabenabzug gewährt werden. Wir müssen aber auch die von uns gezahlten Renten melden.
  • Die Beiträge für Riester- und Basisrenten-Verträge sind steuerlich für Sie Sonderausgaben. Das regeln die §§ 10 und 10a EStG. Daraus kann sich für Sie ein Steuervorteil ergeben. Sie müssen uns aber erlauben, die von Ihnen gezahlten Beiträge jährlich an das Finanzamt weiterzuleiten. Und Sie müssen die Höhe der Beiträge in Ihrer Steuererklärung angeben.


    Wie bekommen Sie die dafür notwendigen Informationen?

    • Für den Riester-Vertrag durch unsere jährliche Bescheinigung nach § 92 EStG.
    • Für den Basisrenten-Vertrag informieren wir Sie ebenfalls gesondert über die Höhe der gemeldeten Beiträge.
  • Das Sicherungsvermögen ist ein bestimmter Teil der Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens. Im Insolvenzfall eines Versicherers gilt: Aus diesen Vermögenswerten sind insbesondere die Leistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Sie sind vor allen anderen Ansprüchen zu erfüllen. Näheres finden Sie in § 315 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Daher entspricht es mindestens den Leistungs-ansprüchen der Versicherten. Wir müssen es gesondert von unserem sonstigen Vermögen verwalten. Die Vermögenswerte des Sicherungsvermögens sollen insgesamt mindestens den Anforderungen an unsere gesamten Kapitalanlagen entsprechen. Dies gilt im Hinblick auf Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Qualität. Ein Treuhänder überwacht die vorschriftsmäßige Anlage. Er überwacht auch die Verwahrung des Sicherungsvermögens sowie dessen Mindestumfang. Dies alles regeln §§ 124-131 Versicherungsaufsichtsgesetz.

T

  • Der Teilanspruch ist das Recht eines Mitarbeiters auf einen Teil der Versorgungsleistung im Quotierungsverfahren. Diesen erhält er, wenn er vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Betrieb ausscheidet und seine Anwartschaft unverfallbar ist.
  • Für Direktzusagen müssen in der Bilanz des Arbeitgebers Rückstellungen gebildet werden. Die Rückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft angesetzt werden.


    Der Teilwert ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsanwartschaft finden Sie die Regelungen in § 6a EStG. Die Berechnung dieses Teilwerts unterliegt den Regeln der Versicherungsmathematik und der Rechnungszins muss sechs Prozent betragen.

  • Die Todesfallleistung ist der versicherte Betrag bei Tod der versicherten Person. Stirbt die versicherte Person, zahlen wir sie an Bezugsberechtigte. Die Leistung besteht aus

    • der vertraglich garantierten Todesfallleistung und
    • einer eventuell bis zum Todestag aufgebauten Überschussbeteiligung
  • Trägerunternehmen führen ihre betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durch. Sie zahlen Beiträge an die Unterstützungskasse. Diese nennt man Zuwendungen. Das heißt, sie "tragen" die Unterstützungskasse. Diese wiederum zahlt an die Mitarbeiter der Trägerunternehmen die zugesagte Leistung.
  • Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung aus einer Direktzusage auf den Pensionsfonds übertragen. Das gleiche gilt auch für Versorgungen über Unterstützungskassen. Damit lagert der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus seiner Bilanz aus. Er überträgt sie auf den Pensionsfonds. Die Beiträge an den Pensionsfonds sind für den Mitarbeiter steuerfrei. Beim Arbeitgeber sind die Beiträge gleichmäßig auf die dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Jahre zu verteilen. Dort sind die Beiträge dann jeweils Betriebsausgaben. Für Direktzusagen gelten noch weitere Sonderregelungen.

U

  • Zusätzlich zu den garantierten Leistungen können je nach Marktlage auch Leistungen aus der laufenden Überschuss- sowie der Schlussüberschussbeteiligung anfallen. Diese Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen von Kapitalanlagen. Weitere Überschüsse entstehen, wenn beispielsweise die Kosten für die Versicherung niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Diese Erträge geben wir im Rahmen der laufenden Überschuss- und der Schlussüberschussbeteiligung an die Versicherungsnehmer weiter. Ihrem Vertrag schreiben wir dann einen Anteil an den Überschüssen gut. Die Höhe berechnet sich so, dass sie dem Anteil entspricht, den Ihr Vertrag an der Entstehung der Überschüsse hatte.
  • Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung aus einer Direktzusage auf den Pensionsfonds übertragen. Das gleiche gilt auch für Versorgungen über Unterstützungskassen. Damit lagert der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus seiner Bilanz aus. Er überträgt sie auf den Pensionsfonds. Die Beiträge an den Pensionsfonds sind für den Mitarbeiter steuerfrei. Beim Arbeitgeber sind die Beiträge gleichmäßig auf die dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Jahre zu verteilen. Dort sind die Beiträge dann jeweils Betriebsausgaben. Für Direktzusagen gelten noch weitere Sonderregelungen.
  • Das Übertragungsabkommen wurde von der Versicherungswirtschaft geschlossen. Das Abkommen regelt Übertragungen zwischen den Durchführungswegen

    • Direktversicherung
    • Pensionskasse und
    • Pensionsfonds

    Es ermöglicht bei einem Wechsel des Arbeitgebers, eine Anwartschaft auf Versorgung leichter auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Im Vergleich zur gesetzlichen Regelung bietet es eine Vielzahl von Vorteilen für Arbeitgeber und Mitarbeiter. Dies sind insbesondere:

    • Es fallen keine erneuten Abschlusskosten beim übernehmenden Versorgungsträger an.
    • Eine erneute Gesundheitsprüfung ist nicht nötig.

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • Bei Fortführung der Versicherung sind die Leistungen gleichwertig.
    • Die beteiligten Versorgungsträger sind dem Übertragungsabkommen beigetreten.
  • Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann eine betriebliche Altersversorgung auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Der Übertragungswert ist der Wert einer unverfallbaren Anwartschaft. Der neue Arbeitgeber muss dabei eine Zusage über den gleichen Wert erteilen. Diese Vereinbarung müssen der ehemalige Arbeitgeber, der neue Arbeitgeber und der Mitarbeiter treffen. Dieses Vorgehen ist in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG geregelt.


    Je nach Durchführungsweg bestimmt sich der Übertragungswert unterschiedlich:

    • Direktzusagen und Zusagen von Unterstützungskassen: Der Übertragungswert entspricht dem versicherungsmathematischen Barwert. Dieser wird aus den Raten der künftigen Versorgungsleistungen zum Zeitpunkt der Übertragung berechnet. Dies regelt § 4 Abs. 5 BetrAVG.
    • Zusagen über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung: Der Übertragungswert entspricht dem gebildeten Kapital bei diesem Versorgungsträger.
  • Die Unterstützungskasse (U-Kasse) ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie wird von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen. Der Arbeitgeber tritt der U-Kasse als Trägerunternehmen bei. Die Trägerunternehmen führen der U-Kasse Mittel zu. Diese nennt man Zuwendungen. Die U-Kasse übernimmt dann die komplette Verwaltung und Durchführung der bAV. Sie zahlt die späteren Versorgungsleistungen an die versorgungsberechtigten Mitarbeiter. Die U-Kasse sichert die Versorgungsleistungen bei uns über Rückdeckungsversicherungen ab. Dieses nennt man rückgedeckte U-Kasse. Die Zuwendungen des Arbeitgebers entsprechen genau dem Versicherungsbeitrag für die Rückdeckungsversicherung. Sie sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Sie mindern den Gewinn. Die U-Kasse darf keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewähren. Kann die U-Kasse nicht leisten, haftet der Arbeitgeber für die Versorgungsleistungen. Bei einer kongruent rückgedeckten U-Kasse ist dieses Risiko aber ausgeschlossen. Der Versicherer zahlt die Leistungen aus der Versicherung an die U-Kasse. Dadurch kann auch die U-Kasse die Versorgungsleistung zahlen. Wichtig ist dafür, dass der Arbeitgeber die Zuwendungen regelmäßig in der vereinbarten Höhe zahlt. Die U-Kasse eignet sich besonders für hohe Versorgungen.
  • Bei Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Betrieb vor Eintritt eines Versorgungsfalls, gilt: Ein Mitarbeiter behält seinen Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) innerhalb bestimmter Fristen. Die Fristen regelt das Betriebsrentengesetz.


    Für Ansprüche aus Gehaltsumwandlung gilt: Der Mitarbeiter behält seinen Anspruch auf die zugesagten Leistungen.


    Für eine zusätzliche Arbeitgeberleistung gilt: Zusagen, die ab dem 1. Januar 2009 erteilt wurden, sind unter folgenden Voraussetzungen unverfallbar:


    Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2018:

    • Die Zusage besteht bei Ausscheiden mindestens fünf Jahre.
    • Der Mitarbeiter ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 25 Jahre alt.

    Endet das Arbeitsverhältnis am oder nach dem 1. Januar 2018:

    • Die Zusage besteht bei Ausscheiden mindestens drei Jahre.
    • Der Mitarbeiter ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 21 Jahre alt.

    Bei einer zusätzlichen Arbeitgeberleistung kann aber auf die Erfüllung der Fristen verzichtet werden.

  • Bei Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Betrieb vor Eintritt eines Versorgungsfalls, gilt: Ein Mitarbeiter behält seinen Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) innerhalb bestimmter Fristen. Die Fristen regelt das Betriebsrentengesetz.


    Für Ansprüche aus Gehaltsumwandlung gilt: Der Mitarbeiter behält seinen Anspruch auf die zugesagten Leistungen.


    Für eine zusätzliche Arbeitgeberleistung gilt: Zusagen, die ab dem 1. Januar 2009 erteilt wurden, sind unter folgenden Voraussetzungen unverfallbar:


    Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2018:

    • Die Zusage besteht bei Ausscheiden mindestens fünf Jahre.
    • Der Mitarbeiter ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 25 Jahre alt.

    Endet das Arbeitsverhältnis am oder nach dem 1. Januar 2018:

    • Die Zusage besteht bei Ausscheiden mindestens drei Jahre.
    • Der Mitarbeiter ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 21 Jahre alt.

    Bei einer zusätzlichen Arbeitgeberleistung kann aber auf die Erfüllung der Fristen verzichtet werden.

  • Das Bezugsrecht ist das Recht, die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen. Der Versicherungsnehmer legt fest, wer die Leistung aus der Versicherung erhalten soll. Der Empfänger der Leistung ist der Bezugsberechtigte. Er erhält die Leistung entweder im Erlebensfall oder bei Tod. Im Erlebensfall zahlen wir zumeist an den Versicherungsnehmer selbst. Bei Tod des Versicherten zahlen wir die Leistung an denjenigen, der als Berechtigter festgelegt wurde. Das Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer widerruflich oder unwiderruflich gestalten. Der Versicherungsnehmer kann das widerrufliche Bezugsrecht jederzeit ändern. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer nur ändern, wenn der unwiderruflich Bezugsberechtigte einverstanden ist.


    In der betrieblichen Altersvorsorge gilt Folgendes: Bei Direktversicherungen und Pensionskassen ist immer der Mitarbeiter bezugsberechtigt. Bei einer Gehaltsumwandlung vereinbaren wir ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Damit hat der Bezugsberechtigte einen direkten Leistungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Bei einer Arbeitgeberleistung wird in der Regel ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart. Die Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung bezieht der Versicherungsnehmer. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer die Firma oder eine Unterstützungskasse sein.

V

  • Das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt: Lebensversicherer müssen einen verantwortlichen Aktuar benennen. Ein Aktuar kennt sich bestens mit Versicherungsmathematik aus. Der verantwortliche Aktuar stellt sicher: Der Lebensversicherer kann mit den eingenommenen Beiträgen alle von ihm eingegangenen Verpflichtungen erfüllen.
  • Unsere fondsgebundenen Produkte

    • ERGO Rente Garantie
    • ERGO Rente Chance und
    • ERGO Betriebs-Rente Garantie

    haben eine Verfügungsphase.


    Die Verfügungsphase ist der Zeitraum, in dem unser Kunde die Altersrente in Anspruch nehmen kann. Dies kann er zu jedem Monatsersten. Der Kunde gibt den Beginn der Verfügungsphase bei Abschluss des Vertrags vor. Die Beitragszahlung endet mit dem Beginn der Verfügungsphase. Sie können allerdings bei der ERGO Betriebs-Rente Garantie unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Verfügungsphase Beiträge zahlen. Die Voraussetzungen nennen wir Ihnen in der Versicherungsurkunde.

  • Bei Abschluss des Vertrags erhält der Versicherungsnehmer eine Versicherungsurkunde. In dieser stellen wir den Verlauf der Leistungen bei einer Beitragsfreistellung während der Vertragslaufzeit dar. Auch die Rückkaufswerte sind dort aufgeführt. Dies ist der Wert bei einer möglichen Kündigung. Durch eine automatische Anpassung erhöhen sich diese Werte.
  • Die versicherte Person ist diejenige Person, auf deren Leben der Versicherungsvertrag abgeschlossen ist. Die versicherte Person damit die Person, deren Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand als Grundlage für die Kalkulation der Versicherung dient. Die Fälligkeit von Leistungen hängt allein von der versicherten Person ab. So zahlen wir zum Beispiel eine lebenslange Rente so lange, wie die versicherte Person lebt. Eine vereinbarte Todesfallleistung zahlen wir, wenn die versicherte Person stirbt.
  • Der Beitrag ist der zu zahlende Preis für eine Versicherung. Der Beitrag in der Lebens- und Risikoversicherung setzt sich zusammen aus:

    • einem Sparanteil
    • einem Risikoanteil und
    • einem Kostenanteil

    Bei reinen Rentenversicherungen setzt er sich aus einem Spar- und einem Kostenanteil zusammen.


    Der Sparanteil Ihres Versicherungsbeitrags baut das so genannte Deckungskapital auf. Der Sparanteil ist bei Lebensversicherungen üblich. Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen erwerben wir für Ihre Versicherung hiervon Anteile an Investmentfonds. Näheres dazu finden Sie unter Anlageguthaben. Den Risikoanteil des Beitrags verwenden wir beispielsweise für die versicherte Leistung im Todesfall oder bei Berufsunfähigkeit. Der Kostenanteil deckt die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung des Vertrags.

  • Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers. Im Regelfall hat er alle Rechte und Pflichten. Er entscheidet grundsätzlich über Veränderungen am Vertrag.
  • Besteht ein Versicherungsvertrag über die Direktversicherung oder Pensionskasse, kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Vertrag mitgeben, wenn der Mitarbeiter den Betrieb des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls verlässt. Diese Vorgehensweise wird als "versicherungsvertragliche Lösung" bezeichnet. Der Anspruch ist dadurch auf den aktuellen Wert der Versicherung begrenzt. Wird diese Lösung gewählt, muss Folgendes erfüllt sein:

    • Der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters diesem und dem Versicherer mitteilen, dass er die Versicherung übertragen möchte.
    • Spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden muss das Bezugsrecht unwiderruflich sein.
    • Falls der Vertrag abgetreten oder beliehen ist, muss der Arbeitgeber dies rückgängig machen.
    • Die Überschüsse aus dem Vertrag dürfen nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden. Dies gilt ab Beginn der Versicherung, frühestens jedoch ab dem Eintritt in den Betrieb.
    • Der ausgeschiedene Mitarbeiter hat das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen.
  • Bei einer betrieblichen Altersversorgung gibt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Leistungsversprechen. Das nennt man Versorgungszusage. Sie kann Leistungen enthalten

    • für das Alter
    • für eine Invalidität und/oder
    • für Hinterbliebene

    Die Zusage ist eine arbeitsrechtliche Grundlage. Sie regelt

    • die Einrichtung
    • die Höhe
    • die Finanzierung und
    • die Durchführung der bAV

    Sie muss schriftlich erfolgen.

  • Der Vertragsablauf ist der Termin, zu dem die Leistungen einer Lebensversicherung fällig werden.
  • Unsere fondsgebundenen Produkte ERGO Rente Garantie und ERGO Betriebs-Rente Garantie haben ein Vertragsguthaben.


    Es besteht aus dem Fondsguthaben und dem Rückversicherungsguthaben. Das bedeutet: Wir legen den zur Kapitalanlage bestimmten Teil der Beiträge an. Dadurch entsteht ein Fondsguthaben. Den festgelegten verbleibenden Teil der Beiträge legen wir in einen Vertrag mit unserem Rückversicherer an. Und zwar bis zum Beginn der Verfügungsphase. Dadurch entsteht ein Rückversicherungsguthaben.

  • Die Abschlusskosten und Vertriebskosten sind ein Teil der Kosten Ihrer Versicherung. Sie sind in den Versicherungsbeitrag einkalkuliert. Diese Kosten stehen im Engen Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss. Zu diesen Kosten zählen insbesondere:

    • Provisionen an die Vermittler. Bei so genannten Honorartarifen oder Nettopolicen enthalten die Abschlusskosten und Vertriebskosten keinen Provisionsanteil für den Vermittler. Stattdessen zahlt der Kunde ein Honorar direkt an den Vermittler.
    • Kosten für die Prüfung von Anträgen und Risiken.
    • Kosten für die Bearbeitung des Antrags und
    • Kosten für die Ausfertigung der Versicherungsurkunde.
    • Kosten für Werbeaufwand.
  • Die Verwaltungskosten entstehen zum Beispiel durch den Schriftwechsel mit unseren Kunden. Sie werden aber auch durch Änderungen am Vertrag verursacht. Sie entstehen auch bei der Bearbeitung von Leistungsfällen. Sie sind in den Beitrag eingerechnet.
  • Bei einem Riester-Vertrag bekommen Sie eine Bescheinigung nach § 7 AltZertG. Sie zeigt die Entwicklung Ihres Vertrags auf. Sie enthält zum Beispiel

    • Ihre gezahlten Beiträge
    • Ihre gutgeschriebenen Zulagen
    • Ihre angefallenen Erträge
    • Ihre Abzüge bei den Kosten
  • Wenn man eine Lebensversicherung beleiht, nennt man das Policendarlehen. Manchmal wird auch der Begriff Vorauszahlung dafür verwendet.


    Sie können Ihren Vertrag maximal bis zur Höhe des Rückkaufswerts beleihen. Dies ist aber nur bei bestimmten Verträgen möglich. Bei Riester- und Basisrenten sowie in der betrieblichen Altersversorgung ist dies nicht möglich.

  • Der Vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahmeerklä-rung des Kunden bei uns eingegangen ist.
    Er erstreckt sich auf die in der Versicherungsurkunde des Hauptvertrages aufgeführten Leistungen, sofern die versicherte Person

    a) während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes einen Unfall erleidet und
    b) der Versicherungsfall (Tod, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag eintritt.

    Die Leistungen aus dem Vorläufigen Versicherungsschutz sind unter Umständen je nach Art des versicherten Risikos gedeckelt.

  • Vor einem Vertragsabschluss müssen wir die Risiken beurteilen, die damit verbunden sind, wenn wir den Vertrag eingehen. Deshalb können wir beispielsweise Fragen zur Gesundheit der versicherten Person stellen. Es kann also sein, dass vor Vertragsabschluss ein Fragebogen beantwortet werden muss. Die Fragen, die wir dort stellen, müssen klar und vollständig beantwortet werden. Ansonsten können Ihnen Nachteile entstehen bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes.
  • Mitarbeiter können vorzeitig Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Dies ist in § 6 Betriebsrentengesetz geregelt. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiter die Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Bei Arbeitnehmern ohne einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht dieses Recht dann, wenn:

    • sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind
    • und die gleichen altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen wie sie für den Bezug vorzeitiger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich wären.

    Eine vorzeitig beginnende Altersrente heißt bei uns auch Abrufrente. Weil die Rente früher fällig ist, fällt sie niedriger als die Rente zum ursprünglichen Ablauftermin aus.

Z

  • Der Zeitwert beschreibt den Wert eines Fonds zu einem festgelegten Zeitpunkt. Denn: Fondskurse sind Schwankungen unterworfen.
  • Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gehört zur Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie ist mit den Aufgaben betraut, die durch die Förderung eines Riester-Vertrags anfallen. Ihre Aufgaben sind im Wesentlichen:

    • berechnen und auszahlen der Zulage
    • jährlich den Zulagenanspruch feststellen
    • zu Unrecht gezahlte Leistungen eventuell rückabwickeln
    • Daten mit anderen Ämtern abgleichen, um die gezahlte Zulage zu prüfen; zum Beispiel Familienkassen

    Hierfür hat der Gesetzgeber ein elektronisches Verfahren eingeführt. So stehen die Versicherer in ständigem Kontakt mit der Zulagenstelle.

  • Eine Zertifizierung weist nach, dass ein Produkt der Altersvorsorge bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt. Auch der Anbieter muss bestimmte Vorgaben erfüllen. Riester- und Basisrenten müssen zertifiziert werden. Denn: Nur zertifizierte Produkte erhalten die steuerliche Förderung. Das Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert die Produkte.
  • Bestimmte Personen haben im Rahmen eines Riester-Vertrags einen Anspruch auf eine Zulage. Dies hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz (§ 10a EStG) festgelegt. Er unterscheidet zwischen zwei Personengruppen.

     

    1. Unmittelbar zulagenberechtigte Personen:

    Sie sind direkt zulagenberechtigt. Dies sind zum Beispiel:

     

    • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende (auch im öffentlichen Dienst)
    • Wehr- und Zivildienstleistende
    • Rentenversicherungspflichtige Selbstständige
    • Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
    • Landwirte.
    • Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten. Sie müssen bei ihrem Dienstherrn ihr Einverständnis erklären. Erst dann darf der die Einkommensdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen weitergeben. Ohne diese Einwilligung erhält ein Beamter keine Zulagen.
    • Geringfügig Beschäftigte, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben oder die ein Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. Januar 2013 rentenversicherungspflichtig begonnen haben.
    • Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (so genannte Kindererziehungszeiten).

     

    2. Mittelbar zulagenberechtigte Personen:

    Auch sie haben Anspruch auf Zulage, wenn sie einen eigenen Riester-Vertrag abschließen. Dies sind zum Beispiel:

    • Der Ehepartner einer unmittelbar zulagenberechtigten Person.
    • Der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft einer unmittelbar zulagenberechtigten Person.

     

    Der mittelbar berechtigte Partner bekommt die gleiche Zulage wie der unmittelbare.


  • Renten- oder Sozialversicherungsnummer


    Die Rentenversicherungsnummer ist ein Kennzeichen zur Identifikation von versicherten Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie besteht aus Buchstaben und Ziffern. Jede Person, die ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, bekommt eine. Sie behält diese grundsätzlich ein Leben lang.


    Für Personen, die eine Zulage zur Altersvorsorge beantragen, gilt: Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) verwaltet sie unter dieser Nummer. Sie wird auch Zulagennummer genannt. Beamte ohne Zulagennummer haben zwei Möglichkeiten: Sie beantragen ihre Nummer bei ihrer Personalabteilung oder Besoldungsstelle.

  • Arbeitgeberleistungen zahlt der Arbeitgeber. Es ist keine Umwandlung des Gehalts. Es sind Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt für die Rente seines Mitarbeiters erbringt.
  • Wir unterscheiden zwischen Hauptversicherungen und Zusatzversicherungen. Rentenversicherungen oder Kapitalversicherungen sind Hauptversicherungen. Eine Zusatzversicherung ist zum Beispiel eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.


    Die Hauptversicherung ist der zentrale Bestandteil einer Versicherung. Das heißt, sie existiert eigenständig für sich. Das ist bei Zusatzversicherungen nicht möglich. Denn sie sind an die Hauptversicherung gekoppelt. Eine Zusatzversicherung besteht höchstens so lange wie die Hauptversicherung. Zusatzversicherungen können Sie auch nachträglich noch beantragen. Dazu ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich.

  • Eine Zuzahlung ist ein Betrag, den Sie zusätzlich zu den laufenden Beiträgen zu Ihrer Versicherung zahlen können. Sie müssen eine Zuzahlung beantragen. Dies muss vor Beginn der Rentenzahlung geschehen. Eine Zuzahlung fließt in die Hauptversicherung. Sie erhöhen damit die garantierten Leistungen. Zuzahlungen sind nur bei folgenden Produkten möglich:

    • ERGO Rente Garantie
    • ERGO Rente Chance
    • ERGO Betriebs-Rente Garantie

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